aus der Pflicht des Staates zur religiösen und konfessionellen Neutralität folge das Verbot, einer Religionsgemeinschaft Hoheitsbefugnisse gegenüber Personen zu verleihen, die ihr nicht angehören.Quelle: BVerfG, (BVerfGE 19,206) Im gleichen Sinne: BVerfG, U. v. 14.12.1965, BVerfGE 19,226 (237); U. v. 14.12.1965, BVerfGE 19, 242 (247); U. v. 14.12.1965, BVerfGE 19, 268 (273 f.).
Dabei ist diese Entscheidung nicht überraschend! Im Gegenteil: bereits in den Konkordatsverträgen - so etwa im Artikel 1 des Reichskonkordats - ist eine kirchliche Regelungsbefugnis auf die Angehörigen der jeweiligen Kirche beschränkt. Kirchliche Normen können daher für Personen, die der Kirche nicht angehören, nicht rechtswirksam vorgeschrieben werden.
Das gilt etwa für die Anwendung kirchlicher Datenschutzregelungen - oder kirchlicher Loyalitätspflichten nach der Grundordnung.
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