Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit heute veröffentlichtem Beschluss eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich unmittelbar gegen § 11 Abs. 5 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes richtete. Die Vorschrift enthält das bußgeldbewehrte Verbot, Leiharbeitskräfte auf bestreikten Arbeitsplätzen einzusetzen, wenn der Entleiherbetrieb unmittelbar durch einen Arbeitskampf betroffen ist, also den Einsatz als Streikbrecher. Die Kammer entschied, nachdem sie dazu Stellungnahmen eingeholt hatte, dass die Regelung die Beschwerdeführerin nicht in ihren Grundrechten verletzt.Quelle: Pressemitteilung Nr. 68/2020 vom 6. August 2020 zum Beschluss vom 19. Juni 2020 1 BvR 842/17
Ergänzende Berichte:
Deutscher Gewerkschaftsbund: Leiharbeiter dürfen nicht als Streikbrecher eingesetzt werden *klick*
Tagesschau: Es dürfen weiterhin keine Leiharbeiter als "Streikbrecher" eingesetzt werden. (klick)
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