Wie aus gewöhnlich gut unterrichteten Kreisen zu erfahren war, gibt es Bestrebungen um Bereich der katholischen Kirche, durch KODA-Beschluss eine Ausnahme vom bischöflichen Gesetz "Grundordnung" zu gewähren. Damit soll kirchlichen Arbeitgebern, die sich schon seit Jahren über kirchenrechtliche Vorgaben hinwegsetzen, über den 31.12.2013 hinaus diese Missachtung ermöglicht und sogar legalisiert werden.
Wieso die KODA zu einer solchen Beschlussfassung aufgerufen ist, erschließt sich uns nicht.
A) Vorgabe der Grundordnung:
Der Termin "31.12.2013" ist bischöfliches Gesetz. Er ergibt sich unmittelbar aus der Grundordnung. Die KODA ist zur Einhaltung der Grundordnung verpflichtet und nicht berechtigt, von der Grundordnung abweichende Beschlüsse zu fassen (Art. 7 Abs. 1 S. 4 GrO).
Lediglich die Bischöfe selbst können - etwa über einen Dispens - von diesem Termin oder auch der Anwendung der Grundordnung insgesamt Ausnahmen oder Befreiungen zulassen.
B) Vorgabe der KODA-Ordnung:
Die bayerische Regional-KODA Ordnung sieht in § 3 schon seit Jahren vor, dass kirchliche Arbeitgeber das "ABD" anwenden müssen. Die einzige dort gestattete Ausnahme ist gem. Absatz 2 der Ordnung die Anwendung der "Allgemeinen Vertragsrichtlinien (AVR) der Caritas (seit 01.09.2013 in § 4 Abs. 3 der KODA-Ordnung).
Wie das ABD (das Arbeitsvertragsrecht der Bayerischen (Erz-)Diözesen) auszusehen hat, haben die Bischöfe in ergänzenden "Grundsatzbeschlüssen" festgelegt:
C) Bindung des ABD an den "öffentlichen Dienst":
Die Freisinger Bischofskonferenz hat schon vor Jahren in den Grundsatzbeschlüssen vom 22. März 1995 (Amtsblatt für das Erzbistum München und Freising 1995, Seite 129 ff.) unter anderem die "Ankoppelung an den öffentlichen Dienst" beschlossen.
" 1. ...Die Beschlussfassung der Bischöfe vorausgegangen war das Versprechen der "Vergütungsautomatik", die von der KODA am 25.01.1995 zugesagt worden war und gleichzeitig mit der Beschlussfassung der Bischöfe promulgiert wurde (Amtsblatt für das Erzbistum München und Freising 1995, Seite 132 ff.) :
Der wesentlich gleiche Inhalt **) dieses ... Arbeitsvertragsrechts mit den Arbeitsvertragsregelungen für die Angestellten/Arbeiter des Öffentlichen Dienstes ... ist beizubehalten. Das Arbeitsvertragsrechts soll mit den Regelungen und Leistungen des Öffentlichen Dienstes vergleichbar sein, soweit nicht kirchenspezifische Gründe dem entgegenstehen.
...
** Erläuterung:
Der wesentlich gleiche Inhalt umfaßt derzeit nachstehende Regelungen:
- Die Aufteilung der allgemeinen Dienstzeiten nach Beschäftigungszeiten und Dienstzeiten nach den Grundsätzen des BAT
- die grundsätzliche Übereinstimmung im Aufbau und im Inhalt des Vergütungssystems (Grundvergütung nach Stufen gestaffelt, Ortszuschlag, Vergütungsordnung) mit dem BAT
- die grundsätzliche Übereinstimmung der Vorschriften über die Zahlung von Krankenbezügen mit ...
- die Staffelung der Kündigungsfristen nach der Beschäftigungszeit,
- die Unkündbarkeit nach langer Beschäftigungszeit
2. Änderung bzw. Ergänzung ....
...Diese Regelungen war Bestandteil von Verhandlungen mit kirchlichen Beschäftigten und deren Vertretern (insbesondere der MAVen aus den großen Ordinariaten), die befürchteten, durch die Einführung des ABD anstelle der vorher noch umfassend vereinbarten BAT-Anwendung von der Tarifentwicklung des öffentlichen Dienstes "abgekoppelt" zu werden.
Beschluß B:
1. Das arbeitsvertraglich Regelungswerk der bayerischen (Erz-)Diözesen umfaßt .... (die) Regelungen es BAT/BL (für den Kindergartenbereich des BAT/VKA) und des MTL II, jeweils zum Stand vom 31.05.1995, soweit sie nicht durch KODA-Beschlüsse geändet oder ergänzt worden sind.
Beschluß C:
1. In den bayerischen (Erz-)Diözesen gilt folgender § 26 b Arbeitsvertragsrecht der bayerischen (Erz-)Diözesen (ABD):
Änderungen in den Vergütungstarifverträgen des BAT/BL (für den Kindergartenbereich des BAT/VKA), ... werden zum jeweiligen Zeitpunkt Bestandteil des Arbeitsvertragsrechts der bayerischen (Erz-)Diözesen (ABD). Dies gilt auch für Änderungen des Tarifvertrages über eine Zuwendung an Angestellte und des Tarifvertrages über ein Urlaubsgeld für Angestellte bzw. Veränderungen des Tarifvertrages über eine Zuwendung für Arbeiter und des Tarifvertrages über ein Urlaubsgeld für Arbeiter.
2. ....
D) Vertragsinhalt mit den Beschäftigten (Vertrauensschutz):
Diese Vorgabe ist auch in § 26 ABD "alt" eingearbeitet worden:
...Damit bestand eine "doppelte Sicherheit. Ein "Wegfall der Automatik" hätte die Frage nach dem "Wegfall der Geschäftsgrundlage" zur Folge.
(3) Änderungen in den Vergütungstarifverträgen des BAT/BL (für den Bereich der Kindertagesstätten des BAT/VKA), soweit sie die Grundvergütung und den Ortszuschlag betreffen, werden zum jeweiligen Zeitpunkt Bestandteil des Arbeitsvertragsrechtes der bayerischen (Erz-)Diözesen (ABD).
(4) Änderungen des Tarifvertrages über eine Zuwendung an Angestellte und des Tarifvertrages über ein Urlaubsgeld für Angestellte werden zum jeweiligen Zeitpunkt Bestandteil des Arbeitsvertragsrechtes der bayerischen (Erz-)Diözesen (ABD).
E) Änderungen bei der Umstellung auf den TVöD (= ABD neu)?
Auch der neu formulierte Grundsatzbeschluss vom März 2007 - anlässlich des Wechsels vom BAT zum TVöD - brachte diesbezüglich keine Änderung, sondern nur eine Bestätigung:
Die bayerischen Bischöfe beauftragen die Bayerische Regional-KODA gemäß Art. 7 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse mit der weiteren Gestaltung des auf der Grundlage der Tarifverträge des Öffentlichen Dienstes im Freistaat Bayern stehenden Arbeitsvertragsrechts der bayerischen (Erz-)Diözesen (ABD) als einheitliches, regionales und eigenständiges kirchliches Arbeitsvertragsrecht.F) Abweichende Regelungen auf Basis der AVR Caritas:
Im Gegensatz zum ABD sieht die Caritas (z.B. für Notlagen) maßgeschneiderte und ausgearbeitete Verfahren für abweichende Vereinbarungen bei einzelnen Einrichtungen vor. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass die "im Wettbewerb" stehenden Einrichtungen der Caritas in deutlich geringerem Umfang aus Kirchensteuermitteln finanziert werden, als die Einrichtungen der "verfassten Kirche". Aufgrund der Zielsetzung "Gemeinnützigkeit" (keine Gewinnerzielung) können auch nicht in dem Maße Rücklagen "für schlechte Jahre" gebildet werden, wie das bei Wirtschaftsbetrieben möglich ist. Die Einrichtungen der Caritas müssen also wesentlich flexibler auf Veränderungen des wirtschaftlichen Umfelds reagieren als die (im Wesentlichen kirchensteuerfinanzierten) Einrichtungen der "verfassten Kirche". Das gilt sowohl in der einen (vorübergehende Notlage) wie auch in der anderen Richtung (übersteigende Erträge aus der engagierten Tätigkeit der Beschäftigten). Damit sollen "im Bedarfsfall" maßgeschneiderte Sonderregelungen für die Einrichtungen ermöglicht werden, die vorübergehend und aus unterschiedlichsten Gründen die Anwendung der AVR aussetzen müssen.
G) Zusammenfassende Bewertung:
Das ABD ist auch nach dem Willen der Bischöfe in wesentlichen Teilen, insbesondere im Bereich der "kostenrelevanten" Inhalte (Vergütung) an das Tarifvertragsrecht des öffentlichen Dienstes (inzwischen VKA) gekoppelt. Im Rahmen der Grundordnung und nach der Vorgabe der KODA-Ordnung können kirchliche Arbeitgeber in Bayern allerdings zwischen der Anwendung des ABD und der AVR Caritas wählen. Das ist in jedem einzelnen Arbeitsvertrag möglich. Aufgrund dieser "Wahlmöglichkeit" zwischen dem an den öffentlichen Dienst gekoppelten ABD und der AVR hat die Bayer. Regional-KODA - im Gegensatz zur Arbeitsrechtlichen Kommission der Caritas - keine Regularien für "Absenkungsanträge" entwickelt.
Wer mit dem "ABD" nicht zurecht kommt, kann jederzeit auf die AVR der Caritas ausweichen - und soll das nach dem Willen der Bischöfe auch können.
Es besteht daher keine Notwendigkeit, jetzt im Rahmen des ABD von der bewährten Bindung an den öffentlichen Dienst und der entsprechenden Vergütungsautomatik abzuweichen. Diese (parasitäre) Automatik hat sich bewährt. Sie führt zur Gleichbehandlung etwa der Beschäftigten in kommunalen KiTAs und Pfarrkindergärten, und entlastet die Kommission von all den streitigen Verhandlungen "um Geld und Kosten", für die der "Dritte Weg" auch im Lichte der "Dienstgemeinschaft" nicht geeignet ist.
Die kirchlichen Arbeitgeber, die sich seit Jahren über diese Vorschriften hinweg gesetzt haben, dürfen nicht noch von der KODA mit einer Legalisierung ihres Verhaltens belohnt werden.
Die KODA ist auch gar nicht befugt, Ausnahmen von der Grundordnung, der KODA-Ordnung oder anderen bischöflichen Gesetzen zu ermöglichen. Die Genehmigung von Ausnahmen und Befreiungen ist ausschließlich Sache der Bischöfe, die dann aber auch die Verantwortung dafür übernehmen müssen.
Im MAV-Forum ist jetzt folgender Bericht gepostet worden:
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Erste inhaltliche Positionierungen
Nur zwei kleine Beschlüsse kamen heraus: eine Klarstellung für Altfälle im Lehrerbereich bezüglich der Übernahme der Rentenversicherungsbeiträge sowie eine Verlängerung der Regelungen zum Leistungsentgelt. Dennoch wurden wichtige Weichenstellungen vorgenommen. Es wird keine Übergangsregelungen für Einrichtungen geben, die ab 1. Januar 2014 neu in den ABD-Bereich kommen. Das Thema Zeitzuschläge für pastorale und liturgische Berufsgruppen wird jeweils spezifisch diskutiert. Arbeitsgruppen wurden eingerichtet. Das Thema „sexueller Missbrauch" muss weiter behandelt werden. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage unter http://www.kodakompass.de/vollversammlung/kurz-und-buendig-161.
Ausführliche Erläuterungen und was sonst noch passierte können Sie im Bericht zur Vollversammlung unter der Rubrik "Vollversammlung" lesen.
Infos der Bayerischen Regional-KODA, Mitarbeiterseite http://www.kodakompass.de
Robert Winter: winter@kodakompass.de
(inhaltliche Redaktion)
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(Layout und technische Redaktion)