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Donnerstag, 25. November 2021

Koalitionsvertrag: Die erste Bilanz fällt gemischt aus – Ankündigung für Pflegebonus positiv

Koalitionsvertrag: Die erste Bilanz fällt gemischt aus – Ankündigung für Pflegebonus positiv

Kurzstatement von Frank Werneke, Vorsitzender der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di): "Der Koalitionsvertrag ergibt auf den ersten Blick ein sehr gemischtes Bild: Er ist an einigen enttäuschend. So wird es künftig nicht mehr Steuergerechtigkeit geben, weder bei der Vermögenssteuer noch bei der Erbschaftssteuer. Es zeichnet sich auch kein wirklich sicherer Pfad für mehr Investitionen ab – die Schuldenbremse wird wieder in Kraft gesetzt, das ist negativ.

Im Bereich Arbeit und Soziales gibt es eine ganze Reihe positiver Punkte. Das betrifft etwa Ausbildung und Weiterbildung, das Schließen von Lücken in der Unternehmensmitbestimmung, das elektronische Zugangsrecht in Betriebe für Gewerkschaften. Bei der Rente haben sich die Grünen mit der staatlich organisierten und verpflichtenden Aktienrente durchgesetzt. Einzelheiten müssen noch analysiert werden – aber aus Sicht von ver.di schwächt dies die betriebliche Altersvorsorge. Leider hat sich auch an den Plänen der Ampelkoalition zur Anhebung der Hinzuverdienstgrenze von Minijobs nichts geändert.

Einen Erfolg gibt es hingegen bei der Arbeitszeit: Die geplante Öffnungsklausel für längere Arbeitszeiten und kürzere Ruhezeiten über Betriebsvereinbarungen ist vom Tisch, dies ist nur noch auf tarifvertraglicher Basis möglich. Solche Tarifverträge wird ver.di natürlich nicht abschließen. Das geplante Bundestariftreuegesetz ist positiv – die Ausgestaltung muss man sich natürlich genau anschauen. Erfreulich ist zudem, dass bei der Zergliederung von Unternehmen Betriebsübergänge nicht mehr dazu genutzt werden können, lästige Tarifverträge abzuschütteln. Zu den von uns geforderten Erleichterungen bei der Allgemeinverbindlichkeit von Tarifverträgen findet sich allerdings außer viel Lyrik nichts Konkretes. Das ist schade. Die Kurzbilanz ist aber bei weitem noch nicht vollständig. Genauere Bewertungen etwa der Pläne in den Feldern Energie und Verkehr werden folgen müssen.

ver.di begrüßt zudem die Ankündigung von Olaf Scholz (SPD) eines Pflegebonus in Höhe von einer Milliarde als wichtiges Signal für die Beschäftigten, die durch die Corona-Pandemie besonders belastet und aufgrund der aktuellen dramatischen Situation vielfach mit ihren Kräften am Ende sind. Der angekündigte Bonus muss nun zeitnah an alle Berufsgruppen in den Krankenhäusern, der Altenpflege, den Reha-Einrichtungen und der Behindertenhilfe ausgezahlt werden."
Quelle: Presseveröffentlichung ver.di

Prof. Sell befasst sich in seinem Blog mit einem Teilaspekt der Vereinbarung:
Ein klassisches Tauschgeschäft: Der eine bekommt einen höheren Mindestlohn, der andere eine Verfestigung und Ausweitung der Minijobs. Trotz vieler Gegenargumente

Was uns allerdings primär interessiert, sind die Aussagen zum kirchlichen Sonderarbeitsrecht.

Montag, 27. November 2017

Bundesarbeitsgericht zum Thema "dynamische arbeitsvertragliche Verweisung auf kirchliches Arbeitsrecht nach Betriebsübergang"

Das Bundesarbeitsgericht hat sich in der vergangenen Woche mit der Frage befasst, inwieweit der dynamische Verweis auf kirchliches Arbeitsvertragsrecht auch für einen den Betrieb übernehmenden weltlichen Erwerber gilt. 
Das Urteil ist nicht überraschend, es entspricht der bisherigen Rechtssprechung: die AVR bleiben, anders als Tarifverträge, für die die Bestimmungen des § 613a BGB gelten,  auch für den neuen Arbeitgeber, ob kirchlich oder weltlich, wirksam. 

Die Erfahrung in Einrichtungen, bei denen durch Verkauf die Dienstgemeinschaft begraben wird, ist allerdings auch: wenn Beschäftigte mit AVR-Verträgen Änderungen ihres Arbeitsverhältnisses (andere Stelle im Betrieb, Änderung des Beschäftigungsumfangs u.ä.) beim neuen Arbeitgeber begehren, wird dies sehr häufig nur akzeptiert, wenn dies mit dem Verzicht auf die bisherigen Besitzstände verbunden wird.




Dynamische arbeitsvertragliche Verweisung auf kirchliches Arbeitsrecht gilt auch nach Betriebsübergang auf weltlichen Erwerber weiter

Freitag, 25. September 2026

Wieder mal: ein "Aus für die Dienstgemeinschaft" - das Klinikum Nürnberg soll die Klinik Hallerwiese-Cnopfsche Kinderklinik zum 1. Januar 2027 übernehmen

Deren Träger ist (noch) der evangelische Sozialkonzern Diakoneo aus Neuendettelsau. Die Klinik Hallerwiese hat ca. 900 Beschäftigte (incl. Ärztlicher Dienst). Bis zur Übernahme bleibt das Haus auch in der Trägerschaft und Verantwortung von Diakoneo.
So berichtet jedenfalls das KinderKlinikum Nürnberg im Internet.

Wir hatten bereits darauf hingewiesen, dass der Wechsel von einer kirchlichen in eine weltliche Trägerschaft hinsichtlich der Prsonalvertretung rein rechtlich nicht geregelt ist. Die Amtszeit der MAV endet mit Betriebsübergang, Personal- oder Betriebsrat muss erst gewählt werden. Eine "betriebsratslose Zeit" sieht aber die einschlägige EU-Regelung nicht vor.
Sinnvoll wäre daher, frühzeitig eine "vorgezogene Neuwahl" der Personalvertretung durch zu führen
Caritas-Verdi: Countdown zum 31.12.2013 - Teil II.

Darüber hinaus bleiben auch bei einem Betriebsübergang aufgrund der einzelvertraglichen Vereinbarung die kirchlichen Regelungen des "Dritten Weges" weiter in Kraft - Caritas-Verdi: Bundesarbeitsgericht zum Thema "dynamische arbeitsvertragliche Verweisung auf kirchliches Arbeitsrecht nach Betriebsübergang" unter Verweis auf BAG-Pressemitteilung Nr. 54/17.
Wir raten daher den Mitarbeitenden - die wieder einmal in der Pressemeldung gar nicht erst erwähnt werden - dringend, qualifizierte Rechtsbegleitung in Anspruch zu nehmen.

Montag, 14. März 2016

Kommunal -> diakonisch -> ökonomisch

Wie mit dem Vorwand des "Kirchlichen Sonderrechts" versucht wird, Mitbestimmungsrechte abzuschalten:


Letzte Woche erreichte uns die Nachricht, dass die „kreuznacher diakonie“ den Betriebsrat des
ehemals städtischen Krankenhauses für „abgesetzt“ erklärt hat *).
Durch Mehrheitsbeschluss des Neunkircher Stadtrats war die Neunkircher Klinik vor wenigen Monaten an die „kreuznacher diakonie“ verkauft worden. (Siehe untenstehende Pressemitteilung der Gewerkschaft ver.di). Im Krankenhaus Neunkirchen werden nicht nur die Symbole der Stadt Neunkirchen entfernt. Der Betriebsrat wurde für nicht mehr existent erklärt. Das Emailkonto wurde abgeschaltet und die freigestellten Betriebsräte wieder in der Pflege eingesetzt.

Als erstes wird nun die Mitbestimmung angegriffen. Was soll dann folgen?

Wir denken, das geht alle an.

Freitag, 23. Juni 2023

§ Leiharbeit im Bereich der Kirche

Kirchliche Einrichtungen sind immer wieder mit dem Phänomen "Leiharbeit" konfrontiert. Da gibt es einerseits die "klassische Leiharbeit" etwa im Bereich der caritativ tätigen Einrichtungen.
Für diese Formen der Leiharbeit gibt es längst Entscheidungen der jeweiligen Kirchengerichte, die solche "klassische Leiharbeit" mit der Grundlage der "Dienstgemeinschaft" als weitgehend unvereinbar und damit weitgehend als unzulässig betrachten (zu den Grundsatzentscheidungen des Kirchengerichtshofes der EKD - KGH EKD - vgl. von Tillig in öAT 2019, Heft 9, S. 10027 ff - der KAGH hat für die katholische Kirche eine vergleichbare Rechtsprechungspraxis - vgl. auch 2011 Deutscher BundestagWissenschaftliche Dienste Nr. 6 – 3000-186/11).

Dazu kommt aber auch noch eine Besonderheit im Bereich der verfassten Kirche. Viele Tätigkeiten von Priestern werden bei zunehmendem Priestermangel durch angestellte Laientheologen, durch Sozialpädagogen oder Katecheten und Religionslehrer ausgeübt. Diese Mitarbeiter*Innen - z.B. Pastoral- und Gemeinde- assisten*Innen oder -referent*Innen - sind bei den jeweiligen Erz-Diözesen angestellt, im Kern also Mitarbeiter der jeweilgen Diözese, aber über einen (meist unbestimmten) Zeitraum hin fest für einen Einsatz bei einer örtlichen kirchlichen Einrichtung, einer oder mehrerer Kirchenstiftungen, Pfarreien, ja sogar in privaten oder staatlichen Altenheimen, Krankenhäusern und Schulen als Klinikseelsorger oder eben als Religionslehrer tätig. Die Ausübung der beruflichen Aufgaben erfolgt infolge einer Abordnung bei einem anderen Rechtsträger als dem Anstellungs- und Arbeitsvertragspartner. Die Tätigkeit dort wird dann auch unter mehr oder weniger intensiver Aufsicht und nach Weisung des örtlichen Pfarrers durchgeführt.

Eine klassische Leiharbeit?
Üblicherweise gibt es bei einem Arbeitsverhältnis eine Zweierbeziehung, so gibt es Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Bei der Leiharbeit besteht jedoch eine Dreiecksbeziehung. Arbeitnehmer sind bei Zeitarbeitsfirmen beschäftigt. Diese Zeitarbeitsfirmen stellen ihre Mitarbeiter gegen Entgelt einem Dritten zur Arbeitsleistung zur Verfügung. Dieses Prinzip wird auch als Arbeitnehmerüberlassung bezeichnet.
Der Verleiher ist in diesem Fall der Arbeitgeber, der Dritte, der die Arbeitsleistung in Anspruch nimmt, wird als Entleiher bezeichnet. Während der Dauer der Überlassung in den Betrieb des Entleihers, sind die Leiharbeiter in diesen eingegliedert und müssen sich nach den Weisungen des Entleihers richten, § 1 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Es besteht somit zwischen Entleiher und Leiharbeiter kein regulärer Arbeitsvertrag. Vielmehr erfolgt die Anstellung über den Verleiher, mit dem auch der Arbeitsvertrag aufgesetzt wird.
Definition zitiert aus dem Juraforum

Freitag, 18. Juli 2025

Fusion braucht Sicherheit - am Beispiel Darmstadt

Es wird immer mehr zum Normalfall - kirchliche und weltliche Träger fusionieren oder geben ihre Einrichtungen auf, damit diese "von der anderne Coleur" überommen und weiter geführt werden können.

Ein aktueller Fall spielt derzeit in Damrstadt.
Beim geplanten Zusammenschluss des (evangelischen) Elisabethenstifts und des Städtischen Klinikums in Darmstadt pocht ver.di darauf, dass alle Beschäftigten durch den TVöD und das Betriebsverfassungsgesetz abgesichert sind.
Quelle und mehr: ver.di

Montag, 15. Mai 2023

Nochmal "über den Gartenzaun" - die MAVen von Diakonie und evangelischer Kirche in Bayern greifen grundsätzliche Fragen des Arbeitsrechts auf

Öffentliche Erklärung bayrischer MAVen
Im Anschluss der ver.di-Fachtagung für bayerische Mitarbeitervertretungen am 08. Mai 2023 fanden sich ver.di-Kolleg*innen bayrischer Mitarbeitervertretungen zusammen, um angesichts der eingeschränkten Handlungsmöglichkeiten von Mitarbeitervertretungen bei der Schaffung von Verwaltungsverbünden und Fusionen in Kirche und Diakonie gewerkschaftliche Schlussfolgerungen zu diskutieren und zusammenzufassen:

Wir haben heute die Hintergründe für verschiedene aktuelle Zusammenschlüsse („Verwaltungsverbünde“ in der Ev. Kirche – Fusionen bei der Diakonie) auf juristischer und auf betriebswirtschaftlicher Ebene beleuchtet.

Dabei sind uns unter anderem folgende Dinge bewusstgeworden:

(Vor allem) Diakonie-Einrichtungen verhalten sich auch wie weltliche Einrichtungen. Der Wettbewerb dürfte sich in den nächsten Jahren noch verschärfen. Mitarbeitervertretungen haben auf der Grundlage des MVG-EKD bei unternehmerischen Entscheidungen nur eingeschränkte Handlungsmöglichkeiten und Beteiligungsrechte. Ungeachtet des Selbstverständnisses gibt es in Diakonie und Kirche, gerade bei Umstrukturierungen, Zusammenschlüssen und Ausgründungen nur selten eine wirklich offen zu nennende Unternehmenskultur. Tatsachen werden geschaffen, Mitarbeitervertretungen ignoriert. Häufig werden auch Beschäftigte z.B. gedrängt, neue Arbeitsverträge zu unterzeichnen, um ausschließlich die AVR bzw. DiVO im Haus zu haben. Dabei informieren Arbeitgeber auch fehlerhaft über die Wirkung des § 613a BGB (Betriebsübergang), etwa, es gäbe dann keine Gehaltserhöhungen mehr.

Daher braucht es in folgenden Bereichen dringend Veränderungen:
  • Stärkung der MAVen bei Betriebsübergängen durch die frühzeitige formelle Einbindung beider bzw. sämtlicher vom Übergang betroffenen MAVen (Ergänzung in § 34, 35 oder 40 MVG-EKD).
  • Wichtig sind bessere Arbeitsbedingungen („Gute Arbeit“) in Kirche und Diakonie, kein weiterer Abbau von Leitungsstrukturen (Herabgruppierung) und mehr Arbeitsplatzsicherheit für die Kolleginnen und Kollegen. Bei allen Unternehmensänderungen müssen MAVen den selbstverständlichen Anspruch haben auf professionelle Unterstützung durch externen betriebswirtschaftlichen und juristischen Sachverstand. 
  • Unternehmerische Entscheidungen zu Betriebsänderungen dürfen nicht mehr nur der sogenannten Mitberatung (§ 46 Buchst. a MVG-EKD) unterliegen. Daher sind alle Formen von Betriebsänderungen in den Katalog der vollen Mitbestimmung aufzunehmen (analog § 40 MVG-EKD). 
  • Entsprechend sind in § 34 MVG-EKD die Informationsrechte der MAVen im Blick auf geplante Betriebsänderungen auszuweiten. Insbesondere müssen dem Wirtschaftsausschuss (nach § 23 Abs. 2 MVG-EKD) weitreichende Informationsrechte, das Recht auf Aushändigung von Unterlagen und zur Beteiligung an entsprechenden Arbeits- und Projektgruppen eingeräumt werden. 
  • „Wir sollten mehr Demokratie im (kirchlichen) Betrieb wagen!“ Die Unternehmensmitbestimmung muss auch für kirchliche Einrichtungen gelten. Die Diakonie handelt zwar am Markt wie weltliche Unternehmen auch, nutzt den Dritten Weg bzw. das kirchliche Arbeitsrecht zur Generierung von Wettbewerbsvorteilen. Dies ist weder zeitgemäß noch gerecht.
Wir stellen fest: Wenn Ev. Kirche und v.a. die Diakonie sich bei ihren unternehmerischen Entscheidungen verhalten wie weltliche Unternehmen, dann ist kein Platz für die Privilegien des kirchlichen Arbeitsrechts!

Daher sprechen wir uns letztendlich für die Abschaffung des besonderen kirchlichen Arbeitsrechts aus. Der § 118 Abs. 2 des BetrVG und § 1 a Abs. 2 des BPersVG sind ersatzlos zu streichen. Auch der sog. Tendenzschutz, in § 118 Abs. 1, der die betriebliche Mitbestimmung in sog. Tendenzbetrieben regelt, muss auf den verkündungsnahen Bereich der Kirche eingegrenzt werden. Die rechtliche Benachteiligung von Arbeitnehmer*innen kirchlicher Einrichtungen muss ihr Ende finden. Die Kirchen und ihre Wohlfahrtsverbände müssen im 21. Jahrhundert ankommen. Dies sei wertschätzend, im wohlverstandenen Eigeninteresse der Kirchen angemahnt. Wer sich nicht verändert, wird verändert – noch hält man das Heft des Handelns in der Hand.

Beschlossen am 08. Mai 2023 in Nürnberg
Quelle "ver.di Bayern FB-C: Gesundheit, Soziale Dienste, Bildung und Wissenschaft - Kirchen"

Inwieweit diese Aussagen "über dem Gartenzaun" auch für die Einrichtungen der katholischen Kirche, insbesondere der Caritas, zutreffen - können die Beteiligten aus den katholischen Einrichtungen selbst beurteilen. Dass sich auch Einrichtungen, die eigentumsrechtlich zur Caritas gehören, "wie weltliche Einrichtungen im Wettbewerb verhalten" dürfte inzwischen allerdings unbestritten sein. Und was Umstrukturierungen, Zusammenschlüsse und Ausgründungen oder auch Schließungen betrifft: die sind schon seit Jahren selbst in den Einrichtungen der katholischen Kirche zu erkennen.

Freitag, 27. September 2019

Grundsatzreferat von Frank Werneke, ver.di Vorsitzender (Mittwoch)

Auszug
Wir leben in einer Zeit von rasanten Veränderungen. Und das ist chancenreich und bedrohlich zugleich. Fest steht, dass der technische Fortschritt, der Klimawandel und die zunehmende soziale Ungerechtigkeit von uns zukunftsgerechte Antworten erfordern.
… Wir wollen als ver.di Gute Arbeit für alle Beschäftigten. Es gilt, eine ökologische Katastrophe abzuwenden. Und dafür braucht es einen massiven Umbau von Wirtschaft und Gesellschaft. ...

In Deutschland sind die Einkommen sehr ungleich und auch vielfach ungerecht verteilt. Und das hat Gründe: Es gibt zu viele zu niedrige Löhne in den Teilen der Arbeitswelt, in denen Tarifverträge ein Fremdwort sind. Die Zonen ohne Tarifschutz werden größer, weil Arbeitgeber, ihre Verbände und ihre politischen Handlanger das so wollen. Und zusätzlich ist es so, dass ein hohes Maß an prekärer Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt spaltet.

… Und ich will diese zusätzlichen politischen Weichenstellungen und unsere Forderungen dazu in dieser Rede noch einmal konkret machen.
Erstens: Wir fordern eine Änderung des Tarifvertragsgesetzes. Die Allgemeinverbindlichkeit von Tarifverträgen darf nicht länger an dem faktisch gegebenen Vetorecht der Arbeitgeberverbände scheitern. Das ist unser Ziel (Beifall) Und wir kämpfen aktuell insbesondere für die Allgemeinverbindlichkeit im Einzelhandel. Und das machen wir als gesamte ver.di
Zweitens: Eine ganze Reihe von Branchen leidet an akuter Zergliederitis. Da werden Unternehmen gegen jede Rationalität in viele Unterbetriebe zerlegt. …. Und das Ganze hat nur ein Ziel. Bei jedem Betriebsübergang versuchen die Arbeitgeber, Tarifschutz wie einen nassen Mantel abzuwerfen, indem sie zum Beispiel versuchen, Beschäftigte zu tarifersetzendne Einzelarbeitsverträgen zu bringen, ihnen die abzupressen.
Und auch deshalb ist unsere Forderung auch hier klar: Bei Ausgründungen und Betriebsübergängen darf ein bestehender Tarifvertrag nur noch durch einen neuen Tarifvertrag ersetzt werden, nicht durch individuelle Verträge. Tarifvertrag first. Das ist unsere Botschaft! (Beifall) Bund, Länder und Kommunen sowie öffentliche Unternehmen vergeben jedes Jahr Aufträge im Volumen von über 400 Milliarden Euro. Das sind 15 Prozent des Bruttoinlandsprodukts. Also wirklich eine Menge. Wir wollen, liebe Kolleginnen und Kollegen, dass diese Aufträge ausschließlich nur noch an tarifgebundene Unternehmen vergeben werden. Ohne Ausnahmen. Und damit kann durch die Marktmacht des öffentlichen Dienstes, der öffentlichen Hand mehr Tarifschutz durchgesetzt werden. Dafür treten wir an. (Beifall)
Und einen letzten Punkt will ich nennen, der mir auch sehr am Herzen liegt. Ich kann mich noch gut an Tarifverhandlungen … erinnern … Und wenn es dann so dem Ende zuging … dann haben uns in diesen Gesprächen die jeweiligen Brachenarbeitgeberverbände erklärt, sie hätten da nochmal eine Information. Sie hätten ihre Satzung geändert. Ab jetzt gebe es bei ihnen auch OT-Mitgliedschaften. Aber wir sollten uns mal gar keine Sorgen machen … Heute wissen wir, liebe Kolleginnen und Kollegen, das war erstunken und erlogen. Denn in der Praxis nehemn die Mitgliedsbetriebe ohne Tarifbindung längst entscheidend Einfluss auf das tarifpolitische Handeln der Arbeitgeberverbände. Und deshalb gehören OT-Mitgliedschaften abgeschafft, liebe Kolleginnen und Kollegen. (lebhafter Beifall)
Und als praktischen ersten Schritt: Arbeitgeberverbände, deren Mehrzahl von Mitgliedern gar nicht mehr tarifgebunden sind, sind kein Arbeitgeberverband. Sie sind eine Rechtsanwaltskanzlei, um Tarifflucht zu organisieren. Und deshalb gehört diesen Verbänden der Arbeitgeberverband-Status abgesprochen und dann sollen sie auch gefälligst volle Steuern bezahlen, was sie jetzt nicht machen müssen. (starker Beifall)
Aus meiner Sicht befinden wir uns hier an einem absolut kritischen Punkt.
….
Lasst mich im Zusammenhang mit der Tarifpolitik noch einen weiteren Gedanken formulieren. Wir haben in den vergangenen Jahren die Privatisierung und Liberalisierung vieler Bereiche der öffentlichen Daseinsvorsorge erleben müssen. Im Ergebnis sind heute viele Teile der öffentlichen Daseinsvorsorge unterfinanziert und auch nicht mehr tarifgebunden.
Ich will das am Beispiel der Altenpflege konkret machen. Die Altenpflege war bis Mitte der 1990er Jahre in Hand der Kommunen und der Wohlfahrtsverbände. Und die Tarifabschlüsse des BAT - des Bundesangestelltentarifvertrages - waren Maßgabe für die Refinanzierung. 1995 wurde die Pflegeversicherung eingeführt. Eine gute Sache. Die damalige Bundesregierung war aber auf dem Trip der Privatisierung, der Entstaatlichung. Und hat die Altenpflege für privates Kapital geöffnet. Und mittlerweile sind insbesondere Hegdefonds groß in den Markt der Altenpflege eingestiegen. Die privaten Pflegeunternehmen verschaffen sich systematisch über Lohndumping und schlechtere Arbeitsbedingungen Wettbewerbsvorteile. Und haben so einen tarifpolitischen Flächenbrand ausgelöst.
Das Ergebnis ist bekannt. Die Löhne in der Altenpflege sind viel zu niedrig. Und es fehlt in der Folge an Beschäftigten, an Interessierten, die in den Beruf gehen wollen. Heute müssen wir - auch das war schon Gegenstand dieses Kongresses - mit Hilfe der Politik für einen allgemeinverbindlichen Tarifvertrag in der Altenpflege streiten, damit die Altenpflegerinnen und Altenpfleger halbwegs fair bezahlt werden. Und das gegen den vehementen Widerstand der privaten Pflegeheimbetreiber und ihrer Lobbyisten, damit die ihre Profite weiterhin sichern.
Ich frage euch, liebe Kolleginnen und Kollegen, gehört es nicht zu den besonders verantwortungsvollen Aufgaben, die würdevolle Begleitung der Älteren im letzten Lebensabschnitt sicherzustellen? Ich meine ja. Und ich frage euch: Gehört es nicht weiter zu den besonders wichtigen Aufgaben, die Betreuung und die Pflege unserer kranken Mitmenschen sicherzustellen? Auch hier - aus meiner Sicht ein klares Ja.
...
Wir wollen die Altenpflege und die Krankenversorgung wieder der Verwertungslogik des Kapitals entziehen. (Beifall) Gemeinwohl statt Profite auf Kosten der pflegenden Menschen und zu Lasten der Beschäftigten. Und übrigens auch für Bildung und Erziehung liebe Kolleginnen und Kollegen. Nicht nur für die Pflege und die Krankenversorgung. Um das mit dem, finde ich wirklich gelungen, Slogan unseres Fachbereiches Gesundheitswesen und soziale Dienste zuzuspitzen: Wir als ver.di sind radikal sozial. Und das mit Stolz. (Beifall)
...

Montag, 30. November 2015

AK-Magazin Nr. 47 vom November

Nachdem das aktuelle AK-Magazin Nr. 47 vom November 2015 in den bislang üblichen Verbreitungskanälen (akmas.de, schiering.org, mav-forum usw.) bislang nicht aufgetaucht ist, sondern nur vereinzelt auf Seiten von DiAGen unauffällig in Erscheinung tritt, nutzen wir die Gelegenheit, das Magazin noch im Erscheinungsmonat auch hier im caritas-verdi-blog zu verbreiten.

Themen:

  • Krankenhausstrukturgesetz
  • Gilt nach Betriebsübergang die Dynamik einer Verweisungsklausel?
  • Hilfe, die Gewerkschaften kommen
  • Neues "Mitmachen" bei Caritas und Kirche





Freitag, 8. März 2019

Plötzlich Kirche? - Arbeitskampf bei der Altenhilfe Wetter

Heute gehen in Hessen erstmals Kolleginnen und Kollegen einer Diakonie-Einrichtung in den Arbeitskampf! In der diakonischen Altenhilfeeinrichtung im hessischen Wetter wird gestreikt! Die Kolleginnen und Kollegen wollen selbst über ihre Löhne und Arbeitsbedingungen mitbestimmen, statt sie willkürlich durch die Arbeitgeber und Kirchenrecht diktieren zu lassen.

Hintergründe:
Altenhilfe Wetter - Plötzlich Kirche
Jahrelang war die Altenhilfe Wetter in Mittelhessen privatrechtlich organisiert. Als sich die Beschäftigten für einen Tarifvertrag organisierten, flüchtete sie in die Diakonie.
 Beschäftigte der Altenpflege Wetter protestieren am 17. Januar 2019 in Marburg gegen den Beitritt zur Diakonie.

Freitag, 10. Oktober 2025

AVR Caritas: 2027 - Angleichung an den TVöD

Wer bisher neu mit der AVR Caritas zu tun hatte, ist an dem Werk mit einem Allgemeinen Teil und über 30 Anlagen erst einmal verzweifelt. Da erreicht uns nun folgende Nachricht:
Es ist beschlossen! Die Neufassung der AVR Caritas treten am 1. Januar 2027 in Kraft. Das Projekt war zunächst bekannt als „Anlage-2-Reform“. Es geht jedoch um viel mehr: Die Reform bedeutet auch einen grundsätzlich neuen Aufbau der AVR.
Wir erklären, was sich ändert und wie das neue Tarifwerk der Caritas demnächst aussieht. Alle Informationen - auch schon den vollständigen Text der AVR 2027 - gibt es auf www.akmas.de/avr2027
(Quellen: u.a. Kollege Fikret Alabas auf Facebook)
Soweit wie wir das verstanden haben, werden Mitarbeitende, die bisher unter die Anlagen 2, 2d, 2e gefallen sind, die Gelegenheit erhalten, stattdessen die am TVöD orientierte AVR 2027 arbeitsvertraglich zugrunde zu legen. Dazu bedarf es einer individuellen arbeitsvertraglichen Vereinbarung. Denn die AVR Caritas sind "Allgemeine Geschäftsbedingungen" (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, wir berichteten). Da diese Regelungen nur aufgrund ausdrücklicher arbeitsvertraglicher Vereinbarungen zur Grundlage des Arbeitsvretrages werden, muß die Anwendung neuer Regelungen auch ausdrücklich einzelvertraglich vereinbart werden (so schon Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. März 2012 - Az: 9 Sa 627/11 - vgl. sogar bei einem Betriebsübergang: BAG 6 AZR 683/16 und 6 AZR 684/16).

Wenn das mit der Angleichung an den TVöD tatsächlich so ist, dann wäre es ein Meilenstein in der Entwicklung hin zu einem Allgemein Verbindlichen Tarifvertrag - und damit auf dem Weg zum Ende der Schmutzkonkurrenz in der Branche. Denn es wäre dann kein Problem mehr, identische Regelungen von AVR Caritas und TVöD anstatt über einseitige "Allgemeine Geschäftsbedingungen" als "beiderseitige Vereinbarung" (Stichwort: Anwendungstarifvertrag) miteinander zu koppeln.
Ein Weg, den wir schon vor Jahren für die Vergütungsautomatik der Bayerischen Regional-KODA vorgeschlagen haben.
Das macht die Arbeitsrechtlichen Kommissionen nicht überflüssig - im Gegenteil: damit wird der Weg zu kirchenspezifischen Regelungen geöffnet, die etwa für besondere kirchliche Berufsgruppen (im Bereich von Liturgie und Verkündigung) auch weiterhin benötigt werden. Und ganz nebenbei kann dann auch das "kirchenspezifische" einer echten kirchlichen Einrichtung besser herausgearbeitet werden als jetzt - wo sich die ARK Caritas im Streit um die Übernahme der Tarifabschlüsse des öffentlichen Dienstes erschöpft und sich die Caritas-Einrichtungen ansonsten nicht im Geringsten (nicht einmal durch eine Hauskapelle, denn die gibt es fast überall) von den "weltlichen Einrichtungen" der gleichen Branche unterscheiden.

Mittwoch, 3. Mai 2017

Wieder einmal - hunderte von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aus der Dienstgemeinschaft entlassen

Wie das "Entscheidermagazin Wohlfahrt intern" meldet, wird das Augsburger Vincentinum Krankenhaus zum 1. Juli an die private Artemed-Gruppe verkauft:
Der private Träger will die Mitarbeiter zu gleichen Konditionen weiterbeschäftigen.

...

„Wir .... sehen uns nicht mehr in der Lage, die kommenden Herausforderungen einer Klinik auf dem sich ständig verändernden Gesundheitsmarkt so tatkräftig zu begleiten, wie dies erforderlich wäre“, sagt Generaloberin Schwester M. Michaela Lechner.

Letztlich sei daher ein Verkauf ins Auge gefasst worden, ....
Mit Artemed sei man zusammengekommen, weil das Unternehmen mehrere ehemals kirchliche Häuser übernommen hat....
Quelle und mehr: Wohlfahrt intern

Das Augsburger Vincentinum besitzt nach Wikipedia rund 250 Planbetten auf zehn Stationen (inklusive der Tagesklinik) und ist in die II. Versorgungsstufe (Krankenhaus der Regelversorgung) eingestuft. Nach der Web-Präsentation der Klinik sind hier "über 400 Beschäftigte" tätig, die stolz darauf sind, nach den christlichen Werten des Hauses zu arbeiten:
Die Spiritualität und Überzeugung der Gottes- und Nächstenliebe von Vinzenz von Paul sind Impuls und ideelle Triebfeder unserer Mitarbeiter
(Homepage des Vincentinum, abgerufen am 02. Mai 2017).

Montag, 12. August 2013

Countdown zum 31.12.2013 - Teil II.

bis zum 31.12.2013 müssten kirchliche Träger rechtsverbindlich die Grundordnung in ihrer Satzung übernehmen, wenn weiterhin das kirchliche Arbeitsrecht angewendet werden soll. Ansonsten sind die Vorgaben des weltlichen Arbeitsrechts anzuwenden, und ein Betriebsrat (bei juristischen Personen des privaten Rechts wie einer GmbH, einer gGmbH, einem e.V. usw) oder ein Personalrat (bei juristischen Personen wie Körperschaften oder Stiftungen des öffentlichen Rechts) zu bilden.
Die Abgrenzung erfolgt ausschließlich anhand der Rechtsnatur des Arbeitgebers. Gem. § 130 BetrVG findet das Betriebsverfassungsgesetz keine Anwendung auf Verwaltungen und Betriebe ... der Körperschaften Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Eine Überschneidung der unterschiedlichen Mitbestimmungsgesetze ist daher ausgeschlossen.

Die erste Meldung (wo wäre eigentlich jetzt schon ein Betriebs- oder Personalrat zu bilden?) haben wir Ende Juli gebracht: "klick"

Heute gehts um die Frage, ob der 31.12.2013 abgewartet werden muss, und ob es möglich ist, vorab entsprechende Vorarbeiten zu leisten: