soweit Gewerkschaften in dieses Verfahren organisatorisch eingebunden sind und das Verhandlungsergebnis für die Dienstgeberseite als Mindestarbeitsbedingung verbindlich ist.Mit der Mähr von der Verbindlichkeit der Regelungen des "Dritten Weges" wird nun in einem kleinen Nebensatz vom Bericht aus der Vollversammlung des Landeskomitees der Katholiken in Bayern auf Schloss Hirschberg bei Beilngries aufgeräumt.
Nach Angaben des Landeskomitees sind fast eine Million Menschen in Bayern in katholischen Verbänden engagiert, die meisten ehrenamtlich. Es brauche jetzt Maßnahmen und langfristige Festlegungen, heißt es in der Stellungnahme. Dies gelte nicht zuletzt für Personalkostensteigerungen. Verbandsangestellte müssten auch weiter genauso nach Tarif bezahlt werden wie andere kirchliche Beschäftigte. Die Bischöfe müssten mit den Verbänden eine Strategie entwickeln, die die Landesgeschäftsstellen dauerhaft sichere. (rom/KNA)Die Regelungen des Dritten Weges scheinen also für die Mitarbeitenden der kirchlichen Verbände in einem Ausmaß verletzt zu sein, das sich sogar das Landeskomitee der Katholiken in Bayern zu einer Stellungnahme genötigt sieht.
Dass diese Verbindlichkeit rein formalrechtlich in der gegenwärtigen Ausgestaltung des "Dritten Weges" auch gar nicht möglich ist, wird schon bei einem Blick in das Gesetz deutlich.
1. Regelungen des Dritten Weges sind Allgemeine Geschäftsbedingungen. Sie gelten nur, wenn die Geltung ausdrücklich vereinbart wird (§ 305 Abs. 2 BGB).
2. Regelungen des Dritten Weges sind Allgemeine Geschäftsbedingungen. Individualrechtliche Vereinbarungen sind daher vorrangig, auch wenn diese zu Lasten der Mitarbeitenden sind (§ 305 b BGB).
Die vom BAG und nun auch vom Landeskommitee geforderte tarifliche Bindung lässt sich nur erreichen, wenn die kirchlichen Tarife auch die Rechtsqualität von Tarifverträgen haben. Denn nur auf Grundlage des Tarifvertragsgesetz (TVG) zustande gekommene Tarife sind Mindestbedingungen (§ 4 Abs. 3 TVG). Dazu bedarf es aber der Kooperation mit den Gewerkschaften (§ 2 Abs. 1 TVG), die von den Bischöfen nach der "Grundordnung des kirchlichen Dienstes" (GrO) beharrlich verweigert wird (Art. 9 Abs. 3 S. 3 GrO - hier die Fassung aus Hamburg).
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