Arbeitgeber dürfen schon zum Schutz der weiteren Beschäftigten ihr Direktionsrecht gem. § 106 GewO ordnungsgemäß durch die Anordnung einer Maskenpflicht am Arbeitsplatz ausüben. Das hat jetzt das Arbeitsgericht Siegburg (Urteil vom 16. Dezember 2020 – 4 Ga 18/20) bestätigt. Die Arbeitsgerichte folgen insoweit auch der Argumentation der Verwaltungsgerichte in Nordrhein-Westfalen (zuletzt Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 16. März 2021 – 7 L 443/21) zur Maskenpflicht in Schulen.
Quellen und mehr: Solidaris
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