Dienstag, 28. April 2015

Heute keine Meldung?

Eigentlich sollte gestern die aktuelle Beschlussfassung zu Neujustierung von Loyalitätspflichten im kirchlichen Dienst veröffentlicht werden. Nach der Ankündigung "spätestens bis zum 27. April 2015 eine abschließende Formulierung vorzulegen" waren und sind die Erwartungen hoch. Wir hatten daher für heute im Blog einen Freiraum für einen entsprechenden Eintrag vorgesehen.

Der Vorsitzende der Deutschen Bischofskonferenz, Kardinal Marx, hat ja schon am 12. September letzten Jahres erklärt (Zitat)
Als sehr große Arbeitgeberin steht die Kirche in Deutschland – Diözesen, Caritas und viele weitere Träger – immer wieder in der Kritik wegen der Erwartungen, die sie an die Loyalität ihrer Mitarbeiter stellt. Insbesondere gilt dies für die arbeitsrechtlichen Fragen im Umgang mit geschiedenen und wiederverheirateten Gläubigen, aber auch in anderen Situationen. Die Klärung dieser Fragen hat eine eigene Bischöfliche Arbeitsgruppe in Angriff genommen. Konkret geht es um eine Anpassung der „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“.
Quelle: lfd. Nr. 4 der Pressemitteilung der Deutschen Bischofskonferenz

Aus "in der Regel gut informierten Kreisen" ist nun zu vernehmen, dass es gestern lediglich zu einem Mehrheitsbeschluss gekommen sein soll, der erst in einigen Tagen veröffentlicht werden würde.

Aber keine Nachricht ist auch eine Nachricht. Wir vermuten hinter dieser "Nicht-Nachricht" ein intensives Ringen um eine neue Regelung. Tatsächlich gab und gibt es medial gestreute Befürchtungen, die Deutschen Bischöfe würden (Zitat) "möglicherweise Änderungen im kirchlichen Arbeitsrecht fördern, um dadurch Änderungen der katholischen Lehre bezüglich Wiederverheirateten und Homosexuellen voranzutreiben".

Lasst uns für die Zweifler einige Dinge klar stellen:

1. Es tut einer Kirche, die sich auf die Nächstenliebe beruft, keinen Abbruch, selbst Barmherzigkeit zu üben.

2. "Gott was Gottes und dem Kaiser was des Kaisers ist" - und dass das Arbeitsrecht dem staatlichen Rechtskreis zuzuordnen ist, das hat der universalkirchliche Gesetzgeber in c. 1286 1° CIC den kirchlichen Vermögensverwaltern "in's Stammbuch" geschrieben, soweit nicht die "von der Kirche überlieferten Grundsätze" (der katholischen Soziallehre) entgegen stehen. Dort lesen wir aber sehr viel vom Gewerkschaftsprinzip - und nichts von einem Beschäftigungsverbot bestimmter (etwa geschiedener und wiederverheirateter) oder evangelischer) Christen.

3.
Was katholische Lehre ist, muss auf Grundlage des päpstlichen Lehramts geklärt werden. Die vorgenannten Punkte ändern nach unserer Überzeugung die Aussagen des päpstlichen Lehramts nicht.

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