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Donnerstag, 30. April 2015

Caritas-Generalsekretär Prof. Dr. Georg Cremer zur Gewerkschaften im Dienstleistungsbereich

...
Auch hoffe ich, dass die Gewerkschaften in den expandierenden Dienstleistungssektoren stärker Fuß fassen, um einer weiteren Lohnungleichheit entgegenzuwirken.
Quelle: www.caritas.de

Donnerstag, 26. April 2018

Tag der Arbeit - 1. Mai 2018: Solidarität, Vielfalt, Gerechtigkeit

Der 1. Mai 2018, der "Tag der Arbeit", steht in diesem Jahr unter dem Motto "Solidarität, Vielfalt, Gerechtigkeit". Die zentrale Mai-Kundgebung des DGB mit dem DGB-Vorsitzenden Reiner Hoffmann findet in diesem Jahr in Nürnberg statt.

Informationen zu den lokalen Veranstaltungen am 1. Mai gibt es in den Ver.di-Bezirken.

Aufruf des Deutschen Gewerkschaftsbundes zum Tag der Arbeit 2018


Wir stehen für Solidarität, Vielfalt und Gerechtigkeit. Dafür kämpfen Gewerkschaften!
Die Große Koalition hat sich für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einiges vorgenommen. Aber das reicht nicht. Wir wollen mehr soziale Gerechtigkeit, mehr solidarische Politik, mehr Förderung der Vielfalt. Wir werden die Bundesregierung drängen, die politischen Weichen in die richtige Richtung zu stellen: Solidarität statt gesellschaftliche Spaltung und Ausgrenzung, klare Kante gegen Rassismus und extreme Rechte.

Donnerstag, 30. April 2020

Solidarisch ist man nicht alleine – 1. Mai in diesem Jahr im Netz!

Solidarisch ist man nicht alleine – DGB begeht 1. Mai in diesem Jahr im Netz

Zum ersten Mal seit der Gründung des Deutschen Gewerkschaftsbundes 1949 wird es in diesem Jahr keine Demos und Kundgebungen auf Straßen und Plätzen zum Tag der Arbeit geben. Denn in Zeiten von Corona heißt Solidarität: mit Anstand Abstand halten.

Trotzdem stehen die DGB-Gewerkschaften und ihre Mitglieder am Tag der Arbeit 2020 zusammen – digital, in den sozialen Netzwerken, mit einer Live-Sendung am 1. Mai.
Von 11.00 bis 14.00 Uhr wird der Livestream auf www.dgb.de/erstermai, Facebook und Youtube ausgestrahlt.

Hier einige Eckdaten der Aktion zum 1. Mai:

    Livestream von 11.00 bis 14.00 Uhr auf www.dgb.de/erstermai

  •     Bereits zugesagte KünstlerInnen: MiA., Konstantin Wecker, Ute Lemper, Jocelyn B. Smith, Sarah Lesch, Heinz Rudolf Kunze, Thorsten Stelzner, Friederike Kempter, Dota, Felix Räuber
  •     Moderation: Katrin Bauerfeind
  •     Interviews mit dem DGB-Vorsitzenden Reiner Hoffmann und dem gesamten geschäftsführenden Bundesvorstand des DGB
  •     Beiträge aller DGB-Bezirke und DGB-Gewerkschaften
  •     Solidaritätsbotschaften von Politikerinnen und Politikern sowie Bürgerinnen und Bürgern aus ganz Deutschland

Freitag, 1. Mai 2020

Vier Bischöfe zum 1. Mai - Solidarisch ist man nicht allein

In den vergangenen Jahren haben wir an dieser Stelle jeweils Reden und Beiträge von Gewerkschafter*innen zum 1. Mai dokumentiert und veröffentlicht.

In diesem Jahr überlassen wir 4 Bischöfen aus Baden-Württemberg das Wort:
Erzbischof Stephan Burger, Erzdiözese Freiburg
Landesbischof Prof. Dr. Jochen Cornelius-Bundschuh, Evangelische Landeskirche Baden
Bischof Dr. Gebhard Fürst, Diözese Rottenburg-Stuttgart
Landesbischof Dr. h.c. Frank Otfried July, Evangelische Landeskirche Württemberg

Wort der 4 Bischöfe zum 1. Mai 2020
01. Mai 2020


Liebe Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer!

In den letzten Wochen hat sich gezeigt: Überleben können wir nur gemeinsam. Wir sind aufeinander angewiesen. Gerade die ganz alltägliche Solidarität geschieht auch ohne große Organisation. Nachbarn kaufen ganz selbstverständlich für Menschen in ihrer Straße ein, die selbst nicht mehr aus dem Haus können oder dürfen. Dass wir solidarisch aufeinander angewiesen sind, zeigt sich auch bei der Arbeit: Wir sind alle auf den Dienst anderer ange- wiesen, oft gerade derer, die nicht zu den „Topverdienern“ gehören. Großen Dank und Wertschätzung erfahren derzeit die Beschäftigten im Pflege- und Gesundheitsbereich, im Transportwesen und der Logistik und die Verkäufer/innen im Handel. Mit vielen anderen hier ungenannten Beschäftigten sorgen sie dafür, dass der tägliche Bedarf gedeckt werden kann- und erkrankten Menschen eine bestmögliche Pflege und Behandlung zuteilwird. Vie- len Beschäftigten wird aktuell viel abverlangt. Anderen droht die Entlassung und damit der Fall in eine ungewisse Zukunft.

Sonntag, 5. Mai 2019

Sonntagsnotizen - Kardinal Faulhaber und die Zerschlagung der Gewerkschaftsbewegung 1933

Unter dem Titel "Ein etwas anderer Wochenrückblick" haben wir am 15. November 2015 auf die Veröffentlichung der Tagebücher von Erzbischof Faulhaber (1911–1952) - mit dem Untertitel "Katholische Kirche in den dunklen Jahren" hingewiesen, und ausgeführt:
Es wird spannend, die Bemerkungen Faulhabers aus dem Jahr 1937 nachzulesen, dem Jahr, in dem im März von Papst Pius XI durch die Enzyklika "Mit brennender Sorge" klare Worte "An die Erzbischöfe und Bischöfe Deutschlands ... über die Lage der katholischen Kirchen im Deutschen Reich" richtete.

Inzwischen sind die Veröffentlichungen der Tagebücher Faulhabers weiter fortgeschritten.
Katholisch.de berichtet aktuell:
Von den Tagebüchern des Münchner Kardinals Michael von Faulhaber (1869-1952) lässt sich nun der Jahrgang 1945 online nachlesen. Aus den Aufzeichnungen geht hervor, wie der Kirchenmann das Kriegsende erlebte, was er über das Konzentrationslager Dachau wusste und wie er sich bei der US-amerikanischen Militärregierung für NS-belastete Persönlichkeiten einsetzte. Im Rahmen der wissenschaftlichen faulhaber-edition.de soll noch in diesem Jahr der Jahrgang 1946 folgen.
Grund genug für uns, die Kritische Online-Edition der Tagebücher Michael Kardinal von Faulhabers wieder einmal einzusehen.
Das Jahr 1937 fehlt noch - aber die Tagebucheinträge von 1933 sind online verfügbar.

Natürlich haben wir uns die Notizen zur Besetzung der Gewerkschaftshäuser (am 2. Mai 1933) und der Gründung der u.a. in 18 "Reichsbetriebsgemeinschaften" gegliederten Deutsche Arbeitsfront (DAF) als "Ersatzorganisation der Gewerkschaften" (am 10. Mai 1933) angesehen. Schließlich wurde seinerzeit - noch vor dem Reichskonkordat - auch die christlichen Gewerkschaften und damit das kirchliche Standbein in der Arbeiterschaft zerschlagen.

Mittwoch, 1. Juni 2016

Caritas - 2.Weg/3. Weg - der Stand der Dinge in den Tarifrunden 2015-2016 - Update 1. Juni 2016

Seit unserer letzten Übersicht Anfang Mai, ist nichts Wesentliches passiert.
Die akmas hat in ihrem AK-Info Nr. 4 ihre Erwartung bekräftigt, auf der BK-Sitzung am 16. Juni "mindestens TVöD-Niveau" zu erreichen.

Die Dienstgeberseite der Regionalkommission Ost hat inzwischen am 28. April 2016 ein Angebot vorgelegt, die Tarife Ost am 1. Dezember 2016 um 3 % zu erhöhen und zum 1. Januar 2018 eine weitere Erhöhung um 2 % vorzunehmen. 

Die Mitarbeiterseite der Regionalkommission Ost hat am 20. Mai 2016 auf dieses Angebot mit einer Pressemitteilung reagiert: 
"Die Vertreter der Mitarbeiterseite der Regionalkommission Ost der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes (RK Ost) verfolgen das Ziel, die Vergütungen in der Region Ost mittelfristig dem Bundesniveau anzupassen. „Dem widerspricht das von den Dienstgebern vorgelegte Angebot, das die Orientierung an den Vergütungswerten des Bundes verlässt", sagt Andreas Jaster, Sprecher der Mitarbeiterseite der Regionalkommission Ost [...]  Die Mitarbeiterseite bleibt bei ihrer Forderung von durchschnittlich 6 Prozent mehr Lohn und einer Anhebung der Ausbildungsvergütung um 100 Euro pro Monat."
Einen Vergleich wollen wir uns aber dennoch nicht verkneifen:

Montag, 8. August 2022

Pflegemindestlohn steigt erneut - und ein Blick über den Tellerrand, hier: Einstiegsgehälter bei der Diakonie Bayern für Pflegehilfskräfte

"Damit liegen trotz der Erhöhung zum 01.01.2023 die Einstiegsgehälter bei der Diakonie Bayern für #Pflegehilfskräfte im Laufe des Jahres 2023 wieder unter dem #Pflegemindestlohn. Dabei wollte die Arbeitsrechtlich Kommission doch die Gehälter bis zum 30.06.2024 nicht mehr erhöhen..." hat mein Freund und Nachfolger im GR Andreas S. jetzt die folgende Meldung kommentiert:
"ver.di arbeitet in der Pflegemindestlohnkommission mit, um für die Beschäftigten so viel wie möglich raus zu holen. Die jetzt empfohlenen Steigerungen sind auch nicht gering, aber über einen Mindestlohn sind die Personalprobleme in der Altenpflege nicht zu lösen“, sagte Sylvia Bühler, Mitglied im ver.di-Bundesvorstand. Weder mache dieses Lohnniveau den Pflegeberuf attraktiv, noch werde dadurch das Abwandern von Pflegefachpersonen ins Krankenhaus gestoppt. „Der Mindestlohn sorgt ausschließlich dafür, eine jahrelang praktizierte Ausbeutung vieler Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vor allem bei kommerziellen Pflegekonzernen zu verhindern.“

Im Einzelnen sieht die Empfehlung der Pflegekommission folgende Regelungen vor: Für Pflegefachkräfte erhöht sich der Pflegemindestlohn von derzeit 15,00 Euro auf 17,10 Euro ab 1. September 2022, ab 1. Mai 2023 steigt er auf 17,65 Euro und ab 1. Dezember 2023 auf 18,25 Euro; das bedeutet bei einer 40-Stunden-Woche ein Grundentgelt von 3.174 Euro monatlich. Für Pflegekräfte mit ein- bzw. zweijähriger Ausbildung steigt der Mindestlohn von derzeit 12,50 Euro auf 14,60 Euro ab 1. September 2022 sowie auf 14,90 Euro ab 1. Mai 2023 und auf 15,25 Euro ab 1. Dezember 2023; damit kommen dann Beschäftigte bei einer 40-Stunden-Woche auf ein Monatsgrundentgelt von 2.652 Euro. Für Pflegekräfte ohne Ausbildung wird der Mindestlohn von derzeit 12,00 Euro auf 13,70 Euro ab 1. September 2022 angehoben, ab 1. Mai 2023 auf 13,90 Euro und ab 1. Dezember 2023 auf 14,15 Euro; das entspricht bei einer 40-Stunden-Woche einem Monatsgrundentgelt von rund 2.461 Euro. Zudem erhöht sich der Urlaubsanspruch für Pflegekräfte von derzeit 26 Tagen pro Jahr auf 27 Tage im Jahr 2022 und 29 Tage ab 2023 bei einer Fünftagewoche.
Quelle: verdi (Internet)
Weiterlesen in der Pressemitteilung

Ich meine:
Liebe Dienstgeber der Diakonie,
Ihr müsst Euch nicht grämen. Die bekannte Solidarität der "caritativ tätigen Unternehmen" zu den anderen Arbeitgebern wird schon dafür sorgen, dass die Begehrlichkeiten der Arbeitnehmer schön beschränkt bleiben. Die Reaktionen der Caritas-Arbeitgeber auf den Tarifvertrag "Mindestbedingungen Altenpflege" oder den Tarifabschluss "Entlastung für die Unikliniken in NRW" zeigt deutlich, dass man Euch nicht im Regen stehen lassen wird.
Es ist ja auch schon fast bösartig: da dürfen diese Hilfskräfte im Dienst Gottes mitarbeiten, und anstatt sich mit "Gottes Lohn" zufrieden zu geben wollen die dann auch noch ein auskömmliches Einkommen - nnd umgehen mit Mindestlöhnen das (sogenannte) Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften.

Erich scz

ergänzend:
Vom Jobkiller zur Produktivitätspeitsche? - Blogbeitrag von Prof. Stefan Sell im Blog "Aktuelle Sozialpolitik"

Freitag, 29. April 2016

1. Mai 2016 Zeit für mehr Solidarität

Gemeinsame Erklärung der Kirchen und des DGB Bayern zum 1. Mai 2016

Kardinal Marx, Landesbischof Bedford-Strohm und DGB Bayern-Vorsitzender Jena haben eine gemeinsame Erklärung zum 1. Mai veröffentlicht.


Im Folgenden die Gemeinsame Erklärung im Wortlaut:



Der 1. Mai, der traditionelle Tag der Arbeit, in Bayern auch der Tag der Patrona Bavariae und von ländlichen Traditionen, fällt in diesem Jahr auf einen Sonntag.

Mittwoch, 11. Oktober 2023

§ BAG: Auskunftsverlangen auf Mitteilung aller schwerbehinderten Betriebsangehörigen

Unternehmen müssen einem betriebsrätlichem Auskunftsverlangen auf Mitteilung aller schwerbehinderten Betriebsangehörigen auch dann Folge leisten, wenn dies leitende Angestellte betrifft. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht in einem nun veröffentlichten Beschluss bereits im Mai.
Leitsatz
1. Die Aufgabe des Betriebsrats nach § 80 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG iVm. § 176 SGB IX, die Eingliederung schwerbehinderter Menschen zu fördern, erfasst auch die Gruppe der schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten leitenden Angestellten.
2. Soweit § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG vorsieht, dass personenbezogene Daten von Beschäftigten verarbeitet werden dürfen, wenn dies zur Erfüllung eines sich aus dem Gesetz ergebenden Rechts der Interessenvertretung der Beschäftigten erforderlich ist, stellt die Norm eine Rechtsgrundlage iSv. Art. 6 Abs. 3 iVm. Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c DSGVO dar. Der Umstand, dass § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG den Vorgaben der Öffnungsklausel in Art. 88 DSGVO nicht genügt, ist insoweit unerheblich.
(BAG, Beschluss vom 09.05.2023 – 1 ABR 14/22)
vgl. dazu auch:
LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.05.2022, 12 TaBV 4/21 bei RA Sandkühler
Dem Auskunftsverlangen könnten auch keine datenschutzrechtlichen Bedenken entgegengehalten werden. Personalvertretungen könnten nur durch vollständige Auskunft ihrer Pflicht genügen, die Eingliederung Schwerbehinderter zu fördern und zu überwachen.

Auch diese Entscheidung muss auf den kirchlichen Bereich durchschlagen.

Montag, 4. Januar 2016

Caritas - 2.Weg/3. Weg - der Stand der Dinge in den Tarifrunden 2012-2015 - Update 4. Januar 2016

Tarifrunde Sozial und Erziehungsdienst 2015

Abschluß SuE im öffentlichen Dienst: 30.9.2015

  • Erklärungsfrist: 29. Oktober 2015/Zustimmungsquote 57,2 % (bei Ver.di)
  • Geltung ab 1. Juli 2015
  • Laufzeit: Mindestlaufzeit 30. Juli 2020

Caritas Bundeskommission (10. Dezember 2015):

Der Abschluss im TVöD/SuE vom  30.9.2015 wird in wesentlichen Teilen übernommen. Die Erhöhung der Tabellen erfolgt mit einer halbjährigen Verzögerung.
(Wenn man den Dienstgebern folgt - durchschnittlich 3,5 % Steigerung! - bedeutet das im Ergebnis eine Schlechterstellung der Caritasmitarbeiter von 21 % einer Monatsvergütung).


Realisierung des Bundesbeschlusses durch die Umsetzung in den Regionalkommissionen

Montag, 2. Mai 2022

„Wir können viel von Polen lernen“ - kirchennahe Medien zum 1. Mai?

während in früheren Jahren wenigstens noch verbal die Bedeutung des 1. Mai auch für die katholische Soziallehre in den kirchennahen Medien gewürdigt wurde, bestand die Berichterstattung in diesem Jahr eher aus "beredetem Schweigen".

Mittwoch, 30. April 2025

1. Mai 2025: Mach dich stark mit uns!

Gemeinsam bewegen wir mehr
Gute Arbeitsbedingungen und faire Löhne sind der Schlüssel für eine gerechte Arbeitswelt – dafür kämpfen wir jeden Tag.

1.-Mai-Aufruf zum Download
Mai-Aufruf 2025

Unter dem Motto “Mach dich stark mit uns!” gehen wir am 1. Mai 2025 auf die Straße, um unsere Stimme für eine gerechte Arbeitswelt zu erheben. Kommt mit uns mit und macht euch stark für eine friedliche und gerechte Zukunft in Deutschland, Europa und der Welt! Gemeinsam können wir die Politik zum Handeln bringen und für Investitionen, Verteilungsgerechtigkeit, Tarifbindung, faire Arbeitszeiten, stabile Renten und eine starke Demokratie kämpfen.

Hauptredner*innen des DGB:
Yasmin Fahimi, Vorsitzende: Chemnitz
Elke Hannack, stellvertretende Vorsitzende: Bamberg
Stefan Körzell, Mitglied im Geschäftsführenden Bundesvorstand: Nürnberg
Anja Piel, Mitglied im Geschäftsführenden Bundesvorstand: Braunschweig

Hauptredner*innen unserer Mitgliedsgewerkschaften:
Christiane Benner, erste Vorsitzende der IG Metall: Wolfsburg
Frank Werneke, ver.di-Vorsitzender: Ingolstadt
Michael Vassiliadis, IGBCE-Vorsitzender: Saarbrücken
Maike Finnern, GEW-Vorsitzende: Kassel
Robert Feiger, IG BAU-Vorsitzender: München
Guido Zeitler, NGG-Vorsitzender: Frankfurt/Main
Martin Burkert, EVG-Vorsitzender: Mönchengladbach

Komm mit uns auf die Straße und teile deine Social Media Posts auf Instagram, Facebook und X mit uns. So geht's:

Instagram: Nutze die Hashtags #1Mai und #StarkMitUns bei deinen Posts.
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Dienstag, 12. Mai 2026

Zum Tariftreuegesetz des Bundes - ein Aufruf zum rebellischen Nachdenken:

Mit dem Bundestariftreuegesetz werden die Nachteile tarifgebundener Unternehmen im Wettbewerb um öffentliche Aufträge und Konzessionen des Bundes beseitigt. Der Verdrängungswettbewerb über die Lohn- und Personalkosten wird eingeschränkt. Unternehmen sollen ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern künftig, wenn sie öffentliche Aufträge und Konzessionen des Bundes ausführen, tarifvertragliche Arbeitsbedingungen gewähren müssen. Das Gesetz soll für öffentliche Aufträge ab einem geschätzten Auftrags- oder Vertragswert in Höhe von 50.000 Euro gelten.

Der Gesetzentwurf wurde am 6. August 2025 vom Bundeskabinett beschlossen.

Der Deutsche Bundestag hat dem Gesetz 26. Februar 2026 in 2./3. Lesung mit Änderungen zugestimmt. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 27. März 2026 zugestimmt. Das Gesetz gilt ab Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt (was inzwischen erfolgte).
Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Das Bundestariftreuegesetz ist am 1. Mai 2026 in Kraft getreten. Unternehmen, die öffentliche Aufträge des Bundes ausführen, müssen ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern fortan tarifvertragliche Arbeitsbedingungen gewähren.
Das Gesetz richtet sich an Unternehmen, die einen öffentlichen Auftrag des Bundes ausführen. Diese Unternehmen müssen sich darauf einstellen, dass sie ihre bei der Ausführung des Auftrags eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach dem einschlägigen Branchentarifvertrag entlohnen, den tariflichen Urlaub gewähren und bestimmte Arbeitszeitregelungen einhalten.
Das Bundestariftreuegesetz schafft hierfür die gesetzliche Grundlage. Konkret werden die für die jeweilige Branche geltenden tarifvertraglichen Arbeitsbedingungen durch Verordnungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bestimmt.
(Pressemeldung des Bundesministerium für Arbeit und Soziales)

Wir möchten das Gesetz noch nicht abschließend beurteilen.
Allerdings sind uns einige Punkte aufgefallen, die wir gerne zur Diskussion stellen würden:


Vorab:

Es sollte klar sein, dass "Allgemeine Geschäftsbedingungen - AGBs" keine Regelungen sind, die für die Anwendung der Tariftreueklausel in Frage kommen. Denn von "AGBs" kann einzelvertraglich jederzeit abgewichen werden (§ 305 b BGB). Das gilt auch für die kirchlichen Regelungen aus dem "Dritten Weg" (Bundesarbeitsgericht Urteil vom 24. Mai 2018 - 6 AZR 308/17 -).


Weitere Links:
Deutscher Bundestag: Bundestag verabschiedet das Tariftreuegesetz
Bundesregierung: Für eine höhere Tarifbindung
Link zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung, Bundestagsdrucksache 21/1941 mit Gesetzesbegründung

ver.di: Bundestariftreuegesetz - Faire Löhne durch öffentliche Aufträge


Bereis beim ersten Querlesen des Gesetzes kommt uns eine unwillkürliche Frage in den Sinn:

Gilt das Gesetz auch für kirchliche Einrichtungen?
Wenn man das Gesetz anschaut, dann stellt sich die Frage: gilt das auch in der "Sozialbranche"? Denn schließlich erfüllen die Wohlfahrtsverbände - genauso wie die (öffentlich-rechtlich) "verfasste Kirche" einen Anspruch an den "Sozialstadt". Sie werden - zur Erfüllung dieses öffentlichen Anspruches - "im öffentlichen Auftrag" bzw. mit der Genehmigung (Konzession) der öffentlichen Hand - tätig. Sie erhalten für diese Aufgabenübernahme eine öffentliche Förderung. Man kann durchaus darüber streiten, ob die Förderung hoch genug ist. Aber - grundsätzlich sind damit die Voraussetzung für die Geltung des Bundestariftreuegesetzes erfüllt.

Konkret nach dem Gesetz:
1. Nach § 1 des Gesetzes (Anwendungsbereich) gilt das Gesetz ab einem geschätzten Auftragswert oder Vertragswert von 25 000 Euro ohne Umsatzsteuer für die Vergabe und Ausführung öffentlicher Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträge (verkürzt zitiert). Die dort genannten Voraussetzungen dürften vorliegen.
2. Kirchen und kirchliche Einrichtungen sind vom Geltungsbereich des Gesetzes nicht ausgenommen.
3. Auch die Anwendung kirchenarbeitsrechtlicher Regelungen befreit nicht von der Anwendung des Gesetztes:
4. Arbeitgeber sind dann verpflichtet, ihren zur Leistungserbringung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für die Dauer, in der diese in Ausführung des öffentlichen Auftrags oder der Konzession tätig sind, mindestens die einschlägigen, in einer Rechtsverordnung nach § 5 festgesetzten Arbeitsbedingungen zu gewähren.
5. Nach § 5 des Gesetzes ist ein mit einer Gewerkschaft beziehungsweise einer Vereinigung von Arbeitgebern abgeschlossenen Tarifvertrag die maßgebliche Referenzgröße.
6. Damit sind folgende Arbeitsbedingungen zu berücksichtigen:
1. die Entlohnung im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 2a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes,
2. der bezahlte Mindestjahresurlaub im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes sowie
3. die Höchstarbeitszeiten, Mindestruhezeiten und Ruhepausenzeiten im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes.

Es gibt also gute Argumente anzunehmen, dass das Bundestariftreuegesetz grundsätzlich auch überall dort gilt, wo kirchlichte Träger nicht im ureigenen seelsorgerlich-theologischen Bereich tätig werden, sondern auch und gerade da, wo kirchliche Träger den Anspruch der Bürgern an den Sozialstaat erfüllen.
Das gilt dann etwa in der Pflege (Alten- und Krankenpflege, Betreuung von Menschen mit Behinderungen), im Sozial- und Erziehungsdienst oder im Bereich des Unterrichts.


Wir wollen am Beispiel der Pflege einige Überlegungen anstellen.

Was gilt für die Pflege?
Bereits zum 1. September 2022 hat das damalige Bundesministerium für Gesundheit verkündet:
Tarifliche Bezahlung in der Altenpflege verpflichtend – Gehaltssteigerungen um bis zu 30 Prozent. Die Gehälter für viele Pflegekräfte in der Altenpflege steigen aktuell erheblich. Nach, dem BMG vorliegenden Einschätzungen privater Einrichtungsträger belaufen sich diese Steigerungen je nach Bundesland und Einrichtung auf zwischen 10 und 30 Prozent. Grund für die Gehaltsverbesserungen ist im Wesentlichen die seit dem 1. September 2022 geltende Verpflichtung für Pflegeheime und ambulante Pflegedienste, ihre Mitarbeitenden in der Pflege und Betreuung nach Tarif zu bezahlen.
Allerdings wies das Gesetz einen nicht unerheblichen Mangel auf. So schrieb beispielhaft die "Allgäuer Zeitung":
Was ist das Tariftreuegesetz in der Pflege?
Auf Grundlage der kleinen Pflegereform ist am 1. September 2022 das Tariftreuegesetz in Kraft getreten. Laut dem Bundesgesundheitsministerium werden demnach seitdem nur noch Pflegeeinrichtungen zur Versorgung zugelassen, die ihre Pflege- und Betreuungskräfte nach Tarif, den kirchenarbeitsrechtlichen Regelungen oder mindestens angelehnt an diese entlohnen. Tun sie dies nicht, verlieren sie ihre Zulassung.
...
Laut dem GVGW haben Einrichtungen drei Optionen, die Bezahlung nach Tarif umzusetzen. So müssen sie dem Bundesgesundheitsministerium zufolge selbst tarifgebunden sein, sich also einem Tarifvertrag anschließen oder einer kirchenarbeitsrechtlichen Regelung folgen.

Will sich eine Einrichtung keinem Tarifvertrag anschließen, besteht laut dem Bundesgesundheitsministerium auch die Möglichkeit, die Pflegekräfte mindestens in Höhe eines Tarifvertrags oder dem Tarif eines kirchlichen Trägers zu entlohnen. Ausschlaggebend sind dabei laut dem Pflegeschutzbund in einigen Bundesländern die gemittelten Tarife, also der Durchschnitt im jeweiligen Bundesland.
Und genau da liegt das Problem:
Die "kirchenarbeitsrechtlichen Regelungen" sind nicht mehr als "Allgemeine Geschäftsbedingungen", die jederzeit einzelvertraglich abgeändert werden können. Wir haben darauf und die in diesem Zusammenhang erteilten höchstrichterlichen Entscheidungen immer wieder hingewiesen.
Wie kann etwas, das einzelvertraglich jederzeit wirksam geändert werden kann, die Grundlage für eine verbindliche Mindestregelung sein?
Letztendlich wird nur ein Tarifvertrag mit einer starken Gewerkschaft der Zielsetzung des Gesetzgebers genüge tun können. Damit stellt sich die Frage: wie ist das jetzt mit der Mindestvergütung im Pflegebereich?

Die Allgäuer Zeitung merkt weiter an:
Tarif 2026 und 2027: Wie hoch ist künftig der Mindestlohn in der Pflege?

... Dem Bundesgesundheitsministerium zufolge ist die Anpassung gesetzlich geregelt und wird nach Empfehlungen der Pflegekommission, bestehend aus weltlichen und kirchlichen Trägern aus der Pflege, durch eine Rechtsverordnung verbindlich.
Laut der Bundesregierung liegen die Mindestlöhne in der Pflege aktuell für Pflegehilfskräfte bei 16,10 Euro, qualifizierte Pflegehilfskräfte erhalten 17,35 Euro und Pflegefachkräfte 20,50 Euro. Zum 1. Juli 2026 und 2027 steigt der Pflegemindestlohn. Pflegehilfskräfte erhalten dann 16,52 Euro und später 16,95 Euro pro Stunde, qualifizierte Pflegehilfskräfte bekommen 17,80 Euro und später 18,26 Euro pro Stunde sowie Pflegefachkräfte 21,03 Euro und später 21,58 Euro pro Stunde.
Mit Inkrafttreten des Tariftreuegesetzes dürfte der Anwendung kirchenarbeitsrechtlicher Regelungen der Boden entzogen sein. Denn ein neues Gesetz, das im Widerspruch zu einem älteren Gesetz steht, hebt dieses ältere Gesetz in dem Bereich auf, der durch das neue Gesetz geregelt wird.
Damit erscheint nun auch in der Pflege der Anspruch auf eine Vergütung nach dem TVöD (VKA) greifbar.

Zum Stundenlohn nach TVöD und weitere Folgen:
Der Stundenlohn im TVöD wird berechnet, indem das monatliche Tabellenentgelt durch das 4,348-fache der wöchentlichen Arbeitszeit geteilt wird (bei 39h ca. 169,57 Stunden). Der § 51a TVöD verweist für die Mitarbeitenden in der Pflege, die in einer der Entgeltgruppen P 5 bis P 16 eingruppiert sind, auf das Entgelt nach der Anlage E des Tarifvertrages (Quelle: Vereinigung der kommunalen Arbeitgeber - VKA). Die ab 1. Mai 2026 geltende Vergütung ist in unserem Link auf Seite 26 abgedruckt. Diese Tabelle sieht 12 Entgeltgruppen für die Pflege mit bis zu 6 Stufen (in EG P 5 und P 6) bzw. 5 Stufen (in EG P 7 bis P 16) vor. Die jeweilige Entgeltgruppe bestimmt sich nach der (nicht nur vorübergehend) übertragenen Tätigkeit. Die Stufe bestimmt sich nach der Zeitdauer, in der diese Tätigkeit ausgeübt wurde. Für die Übertragung anderer Tätigkeiten (Um-, Höher-, Herabgruppierungen) gibt es ein komplexes Verfahren.

Es würde im Rahmen unseres Beitrags zu weit führen, dies im Detail zu berechnen. Uns kommt es zunächst einmal nur darauf an, darzulegen, dass es wohl bei einem reinen Stundenlohnvergleich nicht bleiben kann.
Wer den (maßgeblichen) TVöD als Grundlage für die Übernahme der tarifvertraglichen Arbeitsbedingungen nach dem Bundestariftreuegesetz nimmt, der kommt nicht umhin, auch die komplexen Einruppierungsregelungen dieses Tarifvertrages zugrunde zu legen.

Kurz und gut:
Mit Anwendung des Bundes-Tariftreuegesetzes können die Kirchen wohl ihre eigenen Regelungen - zumindest was die Bereiche Eingruppierung und Entlohnung, Mindestjareshurlaup, Höchstarbeitszeiten, Mindestruhezeiten und Ruhepausenzeiten betrifft -, an den Nagel hängen. Es gilt die jeweilige Regelung des TVöD als Mindestregelung.
Wenn die Kirchen mit ihren Einrichtungen dies nicht einzelvertraglich auskämpfen wollen empfiehlt sich zumindest der Abschluss eines diesbezüglichen Anwendungstarifvertrages. Dort kann dann sauber vereinbart werden, wo der TVöD zur Anwendung kommt und wo besondere, kirchenspezifiische Regelungen weiterhin angewendet werden können.

Montag, 4. Mai 2026

Erste Enzyklika von Papst Leo XIV. für Mitte Mai erwartet - Umfassende Sozialenzyklika

meldet katholisch.de:
Seit 8. Mai 2025 ist Papst Leo XIV. im Amt. Nach langer Vorbereitungszeit und vielen Spekulationen hat er nun sein erstes großes Lehrschreiben verfasst. Die Enzyklika wird an einem historischen Datum erwartet.

Die erste Enzyklika von Papst Leo XIV. ist offenbar auf den 15. Mai terminiert. Wie die Katholische Nachrichten-Agentur (KNA) aus unterschiedlichen vatikanischen Quellen erfuhr, will der Papst an diesem Tag das Lehrschreiben unterzeichnen. Die mit Spannung erwartete Sozialenzyklika von Leo XIV. wurde dem Vernehmen nach unter dem Arbeitstitel "Magnifica humanitas" verfasst. Sie würde mit der Unterzeichnung am 15. Mai an die Tradition der großen päpstlichen Lehrschreiben des 19. und 20. Jahrhunderts anknüpfen.

Thematisch soll es dem Vernehmen nach unter anderem um Künstliche Intelligenz, den Frieden und die Krise des Völkerrechts sowie um weitere aktuelle Gefährdungen der Menschheit gehen. Mit dem Datum 15. Mai wird, so heißt es im Vatikan, der historische Anspruch einer großangelegten Sozialenzyklika unterstrichen. Das erste derartige Lehrschreiben hatte Leo XIII. am 15. Mai 1891 mit dem Titel "Rerum novarum" veröffentlicht.

Erste Sozialenzyklika kam am 15. Mai

Damals setzte sich die katholische Kirche erstmals systematisch mit der industriellen Revolution des 19. Jahrhunderts und deren Folgen für Gesellschaft und Moral auseinander. Erst danach entwickelte sich in der katholischen Kirche die "Soziallehre". Sie hat sich seither zu einem wichtigen Zweig der neuzeitlichen Theologie entwickelt.

40 Jahre später, am 15. Mai 1931, unterzeichnete Papst Pius XI. die Enzyklika "Quadragesimo anno". In ihr wurde unter dem Einfluss des deutschen Jesuiten Oswald von Nell-Breuning die Soziallehre perfektioniert und das Prinzip der Subsidiarität entwickelt. Zudem erklärte die Enzyklika die Unvereinbarkeit von christlicher Lehre und Sozialismus, da dieser das Eigentum und die menschliche Person nicht genügend respektiere.

Datum mit Geschichte

Weitere 30 Jahre später unterschrieb Johannes XXIII. seine Sozialenzyklika "Mater et magistra" ebenfalls an einem 15. Mai. Im Jahr 1961 machte er sich vor allem für Mitbestimmung in den Betrieben stark.

Die Sozialenzyklika "Centesimus annus" im Jahr 1991 von Johannes Paul II. wurde abweichend von der Tradition am 1. Mai unterzeichnet, womit der polnische Papst seine Nähe zur Arbeiterbewegung betonte. In diesem Lehrschreiben ging es um die Folgen der Überwindung des Kommunismus in Europa. Es enthält die bislang klarste Würdigung der Marktwirtschaft als System, das Wohlstand schafft. (KNA)
Wir werden natürlich berichten.

Anmerkung:
Man darf gespannt sein, wie sich der Papst äußert. Es gibt ja schon diverse Hinweise in kirchlichen Medien: 
Papst Leo XIV. früh von Befreiungstheologie geprägt (Veröffentlicht am 04.05.2026 um 12:24 Uhr) bei https://katholisch.de/artikel/68411-buch-zeigt-papst-leo-xiv-frueh-von-befreiungstheologie-gepraegt 
und: 
Papst Leo XIV. befasst sich seit langem mit Krise der Kirche (Veröffentlicht am 04.05.2026 um 14:51 Uhr) bei 
https://katholisch.de/artikel/68417-papst-leo-xiv-befasst-sich-seit-langem-mit-krise-der-kirche 

Dienstag, 15. Februar 2022

Entlarvt der neue Pflegemindestlohn die Caritas-Vergütungen ? Oder: Steigender Pflegemindestlohn löst Grundproblem in der Altenpflege nicht (1)

Wie bekannt ist es wegen der Caritas nicht gelungen, den damals geplanten Tarifvertrag mit dem BVAB für allgemeingültig erklären zu lassen. In der Folge gibt es aktuell wohl drei Instrumente, mit denen nun politische auf die Vergütung in der Pflege Einfluß genommen wird:
1. den Pflegemindestlohn,
2. das „Pflegelöhneverbesserungsgesetz“ und
3. das Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz, das Verträge mit den Pflegekassen ab September 2022 davon abhängig macht, dass entweder ein seriöser Tarifvertrag Anwendung findet oder auf ihn Bezug direkt oder indirekt Bezug genommen wird.
Altenheime und Pflegedienste stehen vor einer verwirrenden Flut neuer Lohnregeln – die nicht immer gut zusammenpassen.

 meint dazu die FAZ am 8. Februar d.Jahres

Steigender Pflegemindestlohn löst Grundproblem in der Altenpflege nicht - berichtet ver.di und führt unter anderem aus:
Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) sieht das Grundproblem in der Altenpflege auch durch die jetzt von der Pflegekommission empfohlenen beachtlichen Steigerungen des Pflegemindestlohnes nicht gelöst. “ver.di arbeitet in der Pflegemindestlohnkommission mit, um für die Beschäftigten so viel wie möglich raus zu holen. Die jetzt empfohlenen Steigerungen sind auch nicht gering, aber über einen Mindestlohn sind die Personalprobleme in der Altenpflege nicht zu lösen“, sagte Sylvia Bühler, Mitglied im ver.di-Bundesvorstand. Weder mache dieses Lohnniveau den Pflegeberuf attraktiv, noch werde dadurch das Abwandern von Pflegefachpersonen ins Krankenhaus gestoppt. „Der Mindestlohn sorgt ausschließlich dafür, eine jahrelang praktizierte Ausbeutung vieler Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vor allem bei kommerziellen Pflegekonzernen zu verhindern.“

Im Einzelnen sieht die Empfehlung der Pflegekommission folgende Regelungen vor: Für Pflegefachkräfte erhöht sich der Pflegemindestlohn von derzeit 15,00 Euro auf 17,10 Euro ab 1. September dieses Jahres, ab 1. Mai 2023 steigt er auf 17,65 Euro und ab 1. Dezember 2023 auf 18,25 Euro; das bedeutet bei einer 40-Stunden-Woche ein Grundentgelt von 3.174 Euro monatlich. Für Pflegekräfte mit ein- bzw. zweijähriger Ausbildung steigt der Mindestlohn von derzeit 12,50 Euro auf 14,60 Euro ab 1. September 2022 sowie auf 14,90 Euro ab 1. Mai 2023 und auf 15,25 Euro ab 1. Dezember 2023; damit kommen dann Beschäftigte bei einer 40-Stunden-Woche auf ein Monatsgrundentgelt von 2.652 Euro. Für Pflegekräfte ohne Ausbildung wird der Mindestlohn von derzeit 12,00 Euro auf 13,70 Euro ab 1. September 2022 angehoben, ab 1. Mai 2023 auf 13,90 Euro und ab 1. Dezember 2023 auf 14,15 Euro; das entspricht bei einer 40-Stunden-Woche einem Monatsgrundentgelt von rund 2.461 Euro. Zudem erhöht sich der Urlaubsanspruch für Pflegekräfte von derzeit 26 Tagen pro Jahr auf 27 Tage im Jahr 2022 und 29 Tage ab 2023 bei einer Fünftagewoche.

Trotz der Verbesserungen bleibt die Pflegekommission hinter den Regelungen des zwischen ver.di und dem Arbeitgeberverband BVAP ausgehandelten Tarifvertrags Altenpflege zurück, dessen Erstreckung auf die gesamte Pflegebranche vor fast genau vor einem Jahr von den Arbeitsrechtlichen Kommissionen von Caritas und Diakonie abgelehnt wurde. Bühler: „Damals wurde auch behauptet, der Tarifvertrag sei zu schlecht. Aber was jetzt auf dem Tisch liegt, zeigt, dass der Weg über den Tarifvertrag der bessere ist.“
...
Quelle: Pressemitteilung vom 08.02.2022 während die Mitarbeiterseite der AK Caritas die neuen Regelungen in einem Tweet und auf der eigenen hp im Internet begrüßt.

Am gleichen Tag hatte die FAZ einen Artikel zum Mindestlohn für Pflegehelfer online gestellt. Dort wird u.a. ausgeführt:
Eine neue amtliche Lohntabelle hat es in sich: Vermeintlich misst sie nur die „regional üblichen“ Löhne - aber faktisch sind das von September an die neuen Mindestlöhne für Pflegekräfte.
Wer als Altenpflegekraft in Schleswig-Holstein arbeitet, zählt mit einiger Wahrscheinlichkeit zu den bundesweiten Spitzenverdienern der Branche: Selbst Pflegehelfer ohne Ausbildung erhalten dort üblicherweise *) schon eine Grundvergütung von 17,75 Euro je Stunde. Zuschläge von rund 20 Prozent für Nachtarbeit, 30 Prozent für Sonntagsarbeit und 64 Prozent für Feiertagsarbeit kommen hinzu. Und Pflegefachkräfte mit dreijähriger Ausbildung erreichen im nördlichsten Bundesland sogar 23,89 Euro plus Zuschläge.
So weist es eine am Montag veröffentlichte Übersicht der Pflegekassen aus – die aber weit mehr ist als eine Datensammlung: Die dort aufgelisteten regionalen Entgeltniveaus und Zuschläge für alle Bundesländer sollen von September an wie gesetzlich verankerte Mindestlöhne wirken. Basis dafür ist das kurz vor der Bundestagswahl beschlossene Pflegelohngesetz der schwarz-roten Koalition. Es schreibt sämtlichen Pflegediensten und -heimen vor, sich von September an entweder an amtlich anerkannte Tarifverträge zu binden – oder an die in der neuen Übersicht aufgeführten „regional üblichen Entgelte“.
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Quelle: FAZ,
die dann in einem anderen Artikel ausführt:
Knifflig ist ... die Frage, wie der Pflegemindestlohn künftig mit den Vorgaben jener Lohntabelle der Pflegekassen zusammenpasst. Sie beziffert, auf Basis einer Erhebung unter tarifgebundenen Anbietern, für jedes Bundesland sogenannte regional übliche Vergütungen – zum Beispiel 17,75 Euro für Hilfskräfte ohne Ausbildung in Schleswig-Holstein (F.A.Z. vom 8. Februar). Diese müssen die Betriebe von September an zusätzlich als Mindestbedingungen beachten, sofern sie sich nicht direkt an einen anerkannten Tarifvertrag binden. So gibt es das „Pflegelöhneverbesserungsgesetz“ vor.
(so ebenfalls die FAZ vom 08.02.2022)


Interessant wäre nun, die Caritas-Löhne in Vergleich zu setzen.

Mittwoch, 15. Mai 2013

15. Mai - da war doch was?

Während der 1. Mai als "Tag der Arbeit" weltweit gefeiert wird, ist ein anderes Mai-Datum fast in Vergessenheit geraten. Die Päpste nahmen sich im Marienmonat Mai in immer kürzeren Abständen der drängenden Fragen des Arbeits- und Sozialbereichs an. Sie gaben lehramtliche Hinweise - freilich ohne dass die evangelischen Christen in Deutschland (und in deren Schlepptau katholische Hirten in Deutschland) diese Hinweise aufgenommen hätten. Wir möchten die Gelegenheit nutzen, heute auf einige wichtige Ereignisse hinzuweisen:

Freitag, 25. Mai 2018

"EU - Datenschutz-Grundverordnung" (DSGVO) vrs. "Gesetz über den kirchlichen Datenschutz" (KDG)

Die ZEIT beríchtete am 21. April über die Gefahr des grenzenlosen Datenzugriffs -
In einem ohne jegliche parlamentarische Anhörung durchgeboxten Gesetz (Cloud Act) hat der US-Kongress Ende März den Ermittlern weltweiten Zugriff auf Server verschafft, die US-Firmen gehören.
Dagegen steht das Recht der EU:
Datenschutz ist in der EU ein Grundrecht. "Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten", heißt es in (Anm. d. Red.: Art. 8) der EU-Grundrechtecharta aus dem Jahr 2000.
Quelle: Süddeutsche Zeitung, 24.04.2018

Vor zwei Jahren haben sich EU-Staaten und das Europaparlament nach intensiven Debatten auf die sogenannte Datenschutz-Grundverordnung (DSGV oder DSGVO) geeinigt und diese in Kraft gesetzt. Hintergrund waren ganz reale Missstände aufgrund der uneinheitlichen Regelungen in den EU-Ländern. International tätige Konzerne ("Datenkraken") wie Facebook, Google und Co. haben ihre Europazentralen in den Ländern mit den geringsten Beschränkungen angesiedelt. Diese "windigen Vorschriften" galten dann für alle Kunden aus der EU. Mit der neuen Regelung sollte nicht nur eine Vereinheitlichung, sondern vor allem auch eine vorbildliche Datenschutzregelung geschaffen werden. Die DSGV ist - so der SPIEGEL (print v. 19.05.201, S. 79) - eine Art Qualitätssiegel, mit der die EU auch global eine Vorreiterrolle in Sachen "Datenschutz" übernommen hat (ebenso SÜDDEUTSCHE ZEITUNG vom 24.05.2018 S. 2: "Nach diversen Skandalen sieht sich die EU in ihren strengen Regelungen bestätigt. Sogar US-Experten gelten sie als Vorbild").
Ab 25. Mai sind die neuen Regelungen in allen 28 EU-Staaten anzuwenden. Durch das neue EU-Recht werden unmittelbar das bisherige Bundesdatenschutzgesetz (BDSG a.F.) und die EU-Datenschutzrichtlinie (Richtlinie 95/46/EG), auf der das BDSG basiert, abgelöst. Zeitgleich tritt ein dazu gehöriges, modifiziertes Bundesdatenschutzgesetz neuer Fassung (BDSG n.F.) in Kraft, das die DSGVO zum Teil modifiziert und konkretisiert.

Was regelt die neue Verordnung? Und welche Auswirkungen hat das auf den Kirchenbereich?
Im Kern soll die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Unternehmen, Vereine oder Behörden geregelt werden. Dazu gehören etwa Name, Adresse, Email-Adresse, Ausweisnummer oder IP-Adresse. Wie die Daten gespeichert werden - digital, auf Papier oder mittels Videoaufnahme - ist egal. Besonders empfindliche Daten zu religiösen Überzeugungen, Gesundheit oder Sexualleben dürfen nur in Ausnahmefällen verarbeitet werden. Die neuen Regeln gelten auch für Unternehmen, die außerhalb der EU sitzen, ihre Dienste aber hier anbieten. Deshalb sind Internetriesen mit US-Sitz wie Facebook oder Google davon betroffen.
Quelle: Süddeutsche Zeitung, 24.04.2018

Die EU-Datenschutzverordnung soll also überall in der EU für alle gelten, bei Facebook oder Google, bei "Whats-App" oder "E-Bay" - auch bei den Kirchen. Denn wer etwa ein kirchliches Krankenhaus besucht, bewirkt die Erstellung einer Unmenge von Daten, die für die Pharmaindustrie, für Versicherungen oder auch für die Arbeitgeber höchst interessant sind.

Gilt sie wirklich bei den Kirchen?

Montag, 4. Juli 2016

Caritas - 2.Weg/3. Weg - der Stand der Dinge in den Tarifrunden 2015-2016 - Update 1. Juli 2016

Seit unserer letzten Übersicht Anfang Juni hat die Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission am 16. Juni 2016 einen bemerkenswerten Beschluss gefaßt mit dem der Antschluss an den öffentlichen Dienst nicht nur hinsichtlich der Tabellenwerte und -struktur sondern auch hinsichtlich der Regelungen zur Entgeltordnung gehalten werden soll.
Bereits am 22. Juni hat die Regionalkommission Nord diesen Bundesbeschluss regional umgesetzt.
Die Regionalkommissionen Ost und Mitte haben sich am 30. Juni ohne Ergebnis mit der Materie befaßt.
In den Regionalkommissionen stehen die Bundesbeschlüsse am 5. Juli (NRW), 7. Juli (Bawü) und am 13. Juli (Bayern) auf der Tagesordnung.

Freitag, 15. Dezember 2023

Grundrecht auf Datenschutz

Am 15. Dezember 1983 wurde vom Bundesverfassungsgericht ein wegweisendes Urteil getroffen. Die Bürgerinnen und Bürger hätten ein "Recht auf informationelle Selbstbestimmung".
Unter den Bedingungen der modernen Datenverarbeitung wird der Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des GG Art 2 Abs. 1 in Verbindung mit GG Art 1 Abs. 1 umfaßt. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen.
Mit diesem "Grundrecht auf Datenschutz" sei eine Rechts- und Gesellschaftsordnung nicht vereinbar, in der Bürger nicht mehr wissen können, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über sie weiß, so das Bundesverfassungsgericht. Oder, wie das Gericht es formulierte:
Wer unsicher ist, ob abweichende Verhaltensweisen jederzeit notiert und als Information dauerhaft gespeichert, verwendet oder weitergegeben werden, wird versuchen, nicht durch solche Verhaltensweisen aufzufallen. (…) Hieraus folgt: Freie Entfaltung der Persönlichkeit setzt unter den modernen Bedingungen der Datenverarbeitung den Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten voraus. (…) Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen
Seit 40 Jahren steht es also fest: die Bürgerinnen und Bürger haben einen (aus den Grundrechten der Menschenwürde und des Persönlichkeitsrechts in den Artikeln 1 und 2 des Grundgesetzes abgeleiteten, also) verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch darauf, dass sie selbst über die Erhebung, Soecherung, Verwendung und Weitergabe der persönlichen Daten bestimmen können.