Die Besonderheit der als "Mobbing" bezeichneten Rechtsverletzung liegt gerade darin, dass die Zusammenschau mehrerer Einzelakte zur Annahme einer Fürsorgepflichtverletzung führen kann, auch wenn die jeweiligen Einzelmaßnahmen für sich betrachtet nicht zu beanstanden oder jedenfalls nicht von ausreichender Intensität sind.sondern auch deutlich gemacht, wie der Arbeitgeber aus seiner Fürsorgepflicht damit umzugehen hat - und dass ggf. ein Schadensersatz durch den Arbeitgeber zu leisten ist.
Die Pressemitteilung Nr. 24/2023 vom 28.03.2023 des BVerwG ist lesenswert,
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