Ein etwas kurioser Fall einer Kündigung landete nun vor dem Arbeitsgericht Lübeck (Urteil vom 15.6.2023 - 1 Ca 323 öD/23, PM vom 16.8.2023). Es ging um einen wohl etwas "verpeilten" Kirchenmusiker, einen Künstler halt, der
bei einer Kirchengemeinde seit mehr als 25 Jahren beschäftigt ist. Aufgrund seiner langjährigen Beschäftigung ist er ordentlich unkündbar. Im Dezember 2022 sagte der Kläger gegenüber dem Gemeindebüro verbindlich die musikalische Begleitung einer vier Tage später stattfindenden Trauerfeier zu. Noch am gleichen Tage sprach der zuständige Pastor die für die Trauerfeier vorgesehene Liederauswahl auf den Anrufbeantworter des Klägers. Dieser erschien aber nicht zur Trauerfeier und war auch telefonisch nicht erreichbar. Einer Bitte des Pastors um Rückruf kam er auch nicht nach. Drei Tage später entschuldigte sich der Kläger per E-Mail und begründete sein Fehlen mit einem seit Tagen anhaltenden Dauereinsatz für ein Kindermusical.Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben:
Das fahrlässige Übersehen der Trauerfeier, die fehlende Erreichbarkeit und das Verhalten im Nachhinein seien zwar gravierende Vertragsverstöße, reichten aber ohne eine vorherige thematisch einschlägige Abmahnung nicht zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung aus.(kommentiert von Prof. Dr. Markus Stoffels in der Beck-Community, veröffentlicht am 21.08.2023)
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