Die angefügte Mail haben wir soeben erhalten. Im Hinblick darauf, dass immer mehr kirchliche Arbeitgeber damit liebäugeln, mit irgendwelchen "christlichen Gewerkschaften" sogenannte tarifvertragliche Vereinbarungen für "outgesourcte" Unternehmensbereiche abzuschließen möchten wir die Mail und die zugrunde liegende Medieninformation unverändert im Blog dokumentieren.
Mit solidarischen Grüßen
Eure Blogredaktion
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
hiermit erhaltet ihr die Medieninformation (s.u.) vom 25.05.2020 „Gewerkschaften begrüßen Entscheidung des LAG Hamburg: DHV ist nicht tariffähig“ zur Kenntnisnahme und gern zur weiteren Verteilung. Nach einer langen Zeit ist somit auch juristisch endlich geklärt, dass nicht alles, was sich Gewerkschaft nennt, wirklich eine Gewerkschaft ist. Nicht jede so genannte Arbeitnehmervereinigung vertritt auch tatsächlich die Interessen von Beschäftigten. Erstrecht nicht, wenn sie Billigtarife abschließt. Auch im kirchlichen Bereich ist uns das ja in Bezug auf solche Organisationen nicht unbekannt.
Im weltlichen Bereich haben die Gerichte geklärt, wer Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmende verhandeln darf. Im kirchlichen Bereich ist das weiterhin sicherlich eher nicht zu erwarten. Dafür fehlen die (kirchen-)rechtlichen Grundlagen, die wirksame Voraussetzungen zur Mitwirkung an der Arbeitsrechtssetzung definieren. Daran ändern auch geringe Mitgliederquoren in so manchem Arbeitsrechtsregelungsgesetz nichts.
Solidarische Grüße
Mario Gembus
Gewerkschaftssekretär
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M e d i e n i n f o r m a t i o n
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Gewerkschaften begrüßen Entscheidung des LAG Hamburg: DHV ist nicht tariffähig
Berlin, 25.05.2020
Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) und die IG Metall begrüßen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hamburg vom heutigen Tage, mit der die Tarifunfähigkeit des DHV festgestellt wird. "Dies ist ein weiterer wichtiger Schritt im Kampf gegen die Ausweitung von 'Billigtarifen'", erklärte die stellvertretende ver.di-Vorsitzende Andrea Kocsis. Jörg Hofmann, Erster Vorsitzender der IG Metall: "Die IG Metall begrüßt den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamburg. Damit wird die Tarifautonomie gestärkt und Gefälligkeitstarifverträgen der Boden entzogen. Die Tarifverträge der IG Metall erfahren durch das Urteil eine Aufwertung.
Tarifverträge sind kein Selbstzweck. Sie werden von den Mitgliedern erstritten und setzen die Messlatte für die Umverteilung in den Unternehmen. Sie zu unterbieten, bedeutet den Beschäftigten Geld vorzuenthalten." DHV kann damit keine Tarifverträge mehr wirksam abschließen (Aktenzeichen: 5 TaBV 15/18).
Bei einer Vereinigung, die keinerlei relevante Verankerung in der Arbeitnehmerschaft habe, sei es absurd, wenn diese sich anmaßt, in deren Interesse sprechen zu können und Tarifverträge abschließt. "Ein Tarifvertragssystem kann nur dann funktionieren und die Tarifautonomie, wie sie im Grundgesetz vorgesehen ist, nur dann wirklich gelebt werden, wenn Tarifverhandlungen auf Augenhöhe stattfinden. Nur so können Arbeitnehmerinteressen auch durchgesetzt werden", betonte Kocsis.
Nach Auffassung des LAG ist DHV trotz der von ihm abgeschlossenen Tarifverträge keine Gewerkschaft, da ihm die Mächtigkeit fehle.
Gewerkschaften müssen aber, wenn sie tariffähig sein wollen, über die notwendige Durchsetzungskraft verfügen. DHV hatte in der Vergangenheit viele Gefälligkeitstarifverträge zu Lasten der Beschäftigten abgeschlossen. "Wir fühlen uns in unserer Rechtsauffassung durch das LAG in vollem Umfang bestätigt. Diese Entscheidung verbessert die rechtliche und vor allem finanzielle Situation der Beschäftigten in einem großen Teil der Dienstleistungsbranchen, einschließlich der Leiharbeit," betonte Kocsis.
Das jetzige Verfahren geht zurück auf einen gemeinsamen Antrag der Länder Berlin und Nordrhein-Westfalen, der Gewerkschaften ver.di, IG Metall und NGG sowie des DGB Ende 2013 beim Arbeitsgericht Hamburg.
Dies hatte festgestellt, dass der DHV e.V. keine tariffähige Gewerkschaft ist. Das LAG Hamburg hob diese Entscheidung auf.
Anschließend befasste sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit dem Rechtsstreit und verwies ihn an das LAG zurück. Das LAG sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass der DHV tariffähig sei. Das hat das LAG nun nach erneuter Verhandlung korrigiert. Das Gericht stellte nach umfangreichen Untersuchungen u.a. fest, dass die vom DHV behaupteten Angaben zur Mitgliederzahl nicht nachvollziehbar seien.
Selbst wenn man diese aber als richtig unterstellen wolle, reiche die angegebene Mitgliederzahl nicht aus, um von einer der Tariffähigkeit genügenden Mächtigkeit ausgehen zu können.
Der DHV hatte im Laufe der letzten Jahre mehrfach seine Satzung verändert, um seine Tarifzuständigkeit auszuweiten. Damit konnten die Tarifverträge, die im Rahmen der früheren Tarifzuständigkeit abgeschlossen wurden, keine Indizwirkung für die Mächtigkeit mehr entfalten, zumal DHV zunehmend außerhalb der eigenen Tarifzuständigkeit aktiv geworden war.
Pressekontakt:
V.i.S.d.P.:
Jan Jurczyk
ver.di-Bundesvorstand
Paula-Thiede-Ufer 10
10179 Berlin
Tel.: 030/6956-1011
und -1012
Fax: 030/6956-3001
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