Dienstag, 3. Dezember 2019

Synodaler Weg, klerikaler Machtmissbrauch und Arbeitsrecht

Am Sonntag hat nach längerer und durchaus kontroverser Diskussion der "Synodale Weg" in Deutschland mit seiner Arbeit begonnen. Der Reformdialog soll Empfehlungen erarbeiten, die von jedem Diözesanbischof umgesetzt werden können - oder auch nicht umgesetzt werden. Bei so großen "weltkirchlichen Themen" wie der Frauenordination sind die Erwartungen sicher zu hoch gespannt. Andere Themen, die spezifisch die Deutsche Kirche betreffen, wurden trotz anfänglicher Hoffnungen gar nicht erst in den Prozess einbezogen.
 
Wir schreiben hier im Blog immer wieder, dass die - der kirchlichen Soziallehre und dem päpstlichen Lehramt widersprechende - Verweigerung der Sozialpartnerschaft mit den Gewerkschaften "auf Augenhöhe" auch durch den Missbrauch der klerikalen Macht begründet ist.
 
Auf katholisch.de wird heute ein Bericht gebracht, der das Thema "Missbrauch" in einen breiteren Kontext stellt:
 
Besonders präsent in den Medien sei der sexuelle Missbrauch. Doch gerade im kirchlichen Kontext gehe es darüber hinaus – mit emotionalem und geistlichem Missbrauch: "Geistlicher Missbrauch oder spiritualisierte Gewalt – wie auch immer man das nennt – heißt, dem anderen den intimen Bereich der Gottesbeziehung zu nehmen." Der Täter nutze eine Seelsorgsbeziehung dafür aus, emotionale Bedürfnisse zu befriedigen. Er fühle sich dadurch bewundert und geliebt, habe das Gefühl, gebraucht und geschätzt zu werden: "Das kann extreme Formen annehmen. Plötzlich muss der Begleitete, beispielsweise eine Ordensfrau, für alles nachfragen." Statt in eine größere Freiheit würden die Opfer in eine Abhängigkeit geraten. "Es fallen Sätze wie 'Wenn du dich nicht jede Woche meldest…' oder 'Wie kannst du eine Entscheidung treffen, die ich nicht abgesichert habe?'." Dadurch stelle sich der begleitende Teil, der zum Täter wird, mit Gott gleich, erklärt Schwester Katharina.
 
Zurückzuführen sei jeder Missbrauch – sei er sexueller, emotionaler oder geistlicher Art – immer auf einen Machtmissbrauch. "Es ist nie ein Verhältnis auf Augenhöhe", sagt Kluitmann. In missbräuchlichen Strukturen stehe eine Person in einer hierarchisch höheren Position und nutze diese aus, obwohl sie die andere Person eigentlich schützen müsse. Bei Priestern komme eine spirituelle Aufladung hinzu. Dabei hätten die Täter meist ein geringes Selbstwertgefühl, würden es nach außen aber mit einem überhöhten Selbstwertgefühl verdecken. Was sie sich nicht auf gleichberechtigtem Weg verschaffen könnten, holten sie sich durch den Missbrauch.
 
"Für alles nachfragen... " und "Wie kannst Du eine Entscheidung treffen ..." - tendiert das nicht schon sehr in Richtung Arbeitsrecht? Welche länger im Dienst stehende Pfarrsekretärin hat diese Problematik bei dem einen oder anderen Pfarrer nicht schon selbst erlebt?
Ist der "konsensbezogene" Dritte Weg der deutschen Kirche, der streitige Auseinandersetzungen ("Arbeitskampf") verweigert und für jede Verbesserung die ausdrückliche Zustimmung der Arbeitgeberseite verlangt, nicht genau in diesem Kontext zu sehen?
 
Es ist schon nicht mehr fünf nach Zwölf, es ist noch später ...
 
 
 
 

1 Kommentar:

  1. Heute besteht Einigkeit darüber, daß das Streikrecht einen notwendigen Bestandteil der freiheitlichen
    Kampf- und Ausgleichsordnung darstellt, die durch Art. 9 Abs. 3 GG im Kern gewährleistet
    ist (vgl. für viele Badura, Das Arbeitsrecht der Gegenwart, Bd. 15 (1977), S. 17 ff.; Brox-
    Rüthers, Arbeitskampfrecht, 1965, S. 41 ff.; Däubler/Hege, Koalitionsfreiheit, 1976, S. 110 ff.;
    Rüthers, Streik und Verfassung, 1960, S. 72; Säcker, Das Arbeitsrecht der Gegenwart, Bd. 12 (1974), S. 17 (40 ff.); Scholz, Koalitionsfreiheit als Verfassungsproblem, S. 149 f., 354 f.; Seiter,
    Streikrecht und Aussperrungsrecht, 1975, S. 182 ff. m.z.N.). Das entspricht auch der ständigen
    Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. grundlegend: Beschluß des Großen Senats vom
    28. Januar 1955, BAG 1, 291 (295 ff.) = AP Nr. 1 zu Art. 9 GG Arbeitskampf (zu I der Gründe)).
    Ohne das Druckmittel des Streiks könnte die Tarifautonomie nicht wirksam werden.
    - zitiert aus BAG 1 AZR 168/79 vom 10.06.1980

    vgl. auch BAG, Urteil vom 21.06.1988 [AZR 1 AZR 651/86]

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