Wer mögliche Ansprüche aus dem Jahr 2016 geltend machen will, muss spätestens am 31.12.2019 eine Klage beim Arbeitsgericht eingereicht haben, um die Verjährung zu unterbrechen. Darauf weist die AK-MAS mit Verweis auf § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB in einem Sonderinfo vom Dezember hin, das u.a. von der DiAG-MAV Rottenburg Stuttgart ins Internet eingestellt wurde. Auf der Homepage der AK-MAS haben wir das Sonderinfo leider nicht gefunden.
Die in den AVR, im ABD (Bayern), § 9 der AVO (Limburg), der KAVO (wie vom BAG entschieden) oder anderen kirchlichen Regelungen enthaltene Ausschlussfrist von 6 Monaten dürfte nach der Rechtsprechung des BAG regelmäßig unwirksam sein. Stattdessen ist die dreijährige Verjährungsfrist nach BGB zu beachten. Ansprüche aus dem Jahr 2016 verjähren danach in einer Frist von drei Jahren, also ab dem 31.12.2019 (2017, 2018 und 2019 sind drei Jahre), soweit nicht durch eine Klageerhebung die Verjährung unterbrochen wird.
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