Mittwoch, 30. Januar 2019

Breaking news: Bundesarbeitsgericht legt Kopftuchverbot dem EuGH vor

Wie das Bundesarbeitsgericht soeben in seiner Pressemitteilung Nr. 4/19 zur
Wirksamkeit eines Kopftuchverbots?
mitteilt, wird nun der EuGH mit der Frage befasst:
 
Der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts ersucht den Gerichtshof der Europäischen Union, Fragen nach der Auslegung der Richtlinie 2000/78/EG und dem Verhältnis von primärem Unionsrecht und nationalem Verfassungsrecht zu beantworten. Ist eine allgemeine Anordnung in der Privatwirtschaft, die auch das Tragen auffälliger religiöser Zeichen verbietet, aufgrund der von Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) geschützten unternehmerischen Freiheit diskriminierungsrechtlich stets gerechtfertigt? Oder kann die Religionsfreiheit der Arbeitnehmerin berücksichtigt werden, die von der GRC, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und dem Grundgesetz geschützt wird?*

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 30. Januar 2019 - 10 AZR 299/18 (A) -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 27. März 2018 - 7 Sa 304/17 -
 

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