Dessen Geltung kann auch Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten sein. In einem solchen Fall stellt sich die Frage, ab wann entsprechende Leistungen fällig werden - zu dem Zeitpunkt, der als "Fälligkeitszeitpunkt" im Sozialplan bezeichnet ist, oder zu dem (späteren) Zeitpunkt, zu dem eine rechtskräfte Entscheidung zur Gültigkeit des Sozialplanes mit seinem Abfindungsanspruch erfolgt.
Das Bundesarbeitsgericht hat dazu nun eine klare Entscheidung getroffen:
Die – erfolglose – gerichtliche Anfechtung des Sozialplans hat nicht zu einer Verschiebung des dort bestimmten Fälligkeitszeitpunkts geführt. Die gerichtliche Entscheidung über die Wirksamkeit eines Einigungsstellen-spruchs hat lediglich feststellende und nicht rechtsgestaltende Wirkung- Die Beklagte traf auch ein Verschulden an der verspäteten Leistung. Die bloße Unsicherheit über die Wirksamkeit des Sozialplans begründete keinen unverschuldeten Rechtsirrtum.Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 28.01.2025 Nr. 5/25 zum Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28. Januar 2025 – 1 AZR 73/24 –
Vorinstanz: Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 12. Dezember 2023 – 5 Sa 76/22 –
Der Erste Senat hat auch in einem Parallelverfahren der Revision stattgegeben (- 1 AZR 74/24 -)
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