Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts den Verfassungsbeschwerden ... stattgegeben, die sich insbesondere gegen die gerichtlich zuerkannte Zahlung höherer als der tariflich vereinbarten Nachtzuschläge wenden, und die Verfassungsbeschwerden der Verbände verworfen, die die betroffenen Tarifnormen vereinbart hatten.das Urteil würde auch für kirchliche "Tarifregelungen" gelten, wenn diese denn auch Tarifvertragsqualität hätten. Hierbei handelt es sich aber nur um "Allgemeine Geschätfsbedingungen".
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Die Auslegung des Bundesarbeitsgerichts, wonach die tarifvertraglichen Zuschlagsregelungen über die Nachtschichtarbeit mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar seien und auf Rechtsfolgenebene die Zuschlagsregelungen zur Nachtarbeit Anwendung fänden („Anpassung nach oben“), berücksichtigt die Koalitionsfreiheit nicht in verfassungsrechtlich zutreffender Weise. Zwar müssen die in kollektiver Privatautonomie handelnden Tarifvertragsparteien bei der Tarifnormsetzung den Grundsatz der Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG beachten. Bei der Prüfung der Tarifverträge hat das Bundesarbeitsgericht aber die Bedeutung der Tarifautonomie aus Art. 9 Abs. 3 GG für die Reichweite dieser Bindung an Art. 3 Abs. 1 GG wie auch für die Folgen seiner Verletzung nicht ausreichend beachtet....
Und ob die Vereinbarung von Vertragspartnern "auf Augenhöhe" auch auf Allgemeine Geschäftsbedingungen anwendbar sind, kann schon formal im Hinblick auf §§ 305 ff BGB und und materiell im Hinblick auf die fehlende gleichwertige Verhandlungsmacht mir guten Argumenten bezweifelt werden.
weitere Quelle: Handelsblatt - Urteil: Bundesverfassungsgericht beschränkt Eingriff in Tarifverträge
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