Sonntag, 6. Oktober 2024

Sonntagsnotizen - der Bund Katholischer Unternehmer (BKU) und die kirchliche Sonder-(Irr-)Wege

Die Bundesregierung will Auftragsvergaben an das Zahlen von Tariflöhnen knüpfen. Dass damit keine "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" gemeint sein können, müsste eigentlich von Vorneherein klar sein. Denn "Allgemeine Geschäftsbedingungen" erlauben die beliebige Abwweichung in inidviduellen Vereinbarungen (§ 305b BGB) - und zwar auch zu Lasten von Arbeitnehmern.
Das gilt auch für kirchliche Regelungen des "Dritten Weges"
(BAG-Urteil vom 24.05.2018 6 AZR 308/17).
Auch die auf dem sog. Dritten Weg zustande gekommenen Arbeitsvertragsrichtlinien sind keine Tarifverträge etwa iSd. gesetzlichen Öffnungsklausel (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. z.B. BAG Urteil 6 AZR 210/22 - dazu unser Blogbeitrag vom 26.01.2024; ebenso HWK/Vogelsang 10. Aufl. § 4 EFZG Rn. 39; Malkmus in Feichtinger/Malkmus Entgeltfortzahlungsrecht 2. Aufl. § 4 EFZG Rn. 184; zu § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG BAG 25. März 2009 – 7 AZR 710/07 – Rn. 16 ff., BAGE 130, 146; aA Richardi KirchenArbR 8. Aufl. § 8 Rn. 8, § 15 Rn. 21; kritisch auch v. Tiling ZTR 2009, 458). (vgl. BAG 23. November 2017 - 6 AZR 683/16 - Rn. 12; 20. November 2012 - 1 AZR 179/11 - Rn. 107, BAGE 143, 354; 22. Februar 2012 - 4 AZR 24/10 - Rn. 18). Eine normative Wirkung besteht nicht, weil das säkulare Recht für kirchliche Arbeitsrechtsregelungen keine unmittelbare und zwingende Geltung anordnet. Es fehlt eine § 4 Abs. 1 TVG entsprechende Bestimmung (BAG 13. November 2002 - 4 AZR 73/01 - zu I 3 b bb der Gründe, BAGE 103, 353).
Dennoch kommt der BKU in einem absurd anmutenden Vorschlag dazu, das kirchliche Arbeitsrecht als Vorbild für ein Tariftreuegesetz zu bezeichnen
Die in der Kirche praktizierte Sozialpartnerschaft sei ein Ansatz, der auch die Tarifpartnerschaft stärken könne, indem er "den Sozialpartnern ermöglicht, direkt und ohne zusätzliche bürokratische Hürden Lösungen zu finden". Vor allem für kleine und mittlere Unternehmen sei dieses Vorgehen geeignet.
(Quelle: Domradio).
Auf gut deutsch: man soll so tun als ob, aber die Arbeitgeber sollen weiterhin die Möglichkeit haben, wesentliche Inhalte des Arbeitsvertrages wie etwas die Entlohnung "nach Belieben" zu vereinbaren. Verklausulierter kann man die Angst vor Gewerkschaften und verbindlichen Regelungen nicht beschreiben. Dem BKU wären wohl allenfalls noch die sogenannten "christlichen Gewerkschaften" genehm, die ja bekannt dafür sind, besonders christlich zu den Arbeitgebern zu sein.


Wie abstrus es ist, wenn kirchliche Arbeitgeber einseitig arbeitsrechtliche Regularien festlegen, kann man gleichzeitig im Vatikan bestaunen.
Man stelle sich vor: Ein Paar mit drei Kindern ist beim selben Arbeitgeber beschäftigt. Nun entschließt es sich zu heiraten. Anstelle einer Gratulation werden beide Ehepartner entlassen. Arbeitgeber: die Vatikanbank. Das ist nun genau so passiert.
(Quelle: katholisch.de)

Da gibt es nur eine Antwort: das kirchliche Sonderarbeitsrecht gehört in die Mülltonne der Geschichte, in Deutschland genauso wie im Vatikan ...

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