Auch wir haben das Reichskonkordat mehrfach in unserem Blog thematisiert. Und wir haben dabei auf eine Regelung hingewiesen, die so nur im Reichskonkordat, nicht aber in den nahezu gleichlautenden Regelungen der Weimarer Verfassung enthalten sind. In Art. 1 Abs. 2 des Konkordats ist der katholischen Kirche nur für die eigenen Mitglieder eine Regelungsbefugnis der katholischen Kirche zugestanden.
Woher die Kirche dann die "unglaubliche Chuzpe" nimmt, für Arbeitnehmer, die ihr nicht angehören, eigenes "kirchliches Arbeitsrecht" zu normieren - oder für Alte, Behinderte, Kinder und Kranke Personen, die der Kirche nur als Bewohner, als KiTA-Besucher oder Patienten verbunden sind, ein eigenes "Datenschutzrecht" zu kreieren, hat uns noch niemand nachvollziehbar erklären können.
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