Dienstag, 17. März 2026

Der EuGH hat entschieden - Europäischer Gerichtshof rügt Ungleichbehandlung kirchlicher Mitarbeiter

Der Europäische Gerichtshof hat den EU-Mitgliedstaaten bei der Berücksichtigung kirchlicher Belange im Arbeitsrecht Grenzen aufgezeigt. Die Große Kammer in Luxemburg gab am Dienstag bekannt, das Unionsrecht stehe einer nationalen Regelung entgegen, die eine unbegründete Ungleichbehandlung von Kirchenmitgliedern und Nicht-Kirchenmitgliedern als Beschäftigte kirchlicher Organisationen zulasse. Anlass war der Fall einer Mitarbeiterin einer Caritas-Schwangerenberatung im Bistum Limburg, die während ihrer Elternzeit aus der Kirche ausgetreten war. Sie wurde gekündigt – obwohl bei der Caritas andere Mitarbeiterinnen mit gleichen Aufgaben tätig waren, die der Kirche nie angehört hatten. 
Die Caritas hatte argumentiert, ein Kirchenaustritt sei ein stärkeres Signal der Kirchenferne als eine nie vorhandene Kirchenmitgliedschaft. Damit konnte der Wohlfahrtsverband der katholischen Kirche weder das Arbeitsgericht Wiesbaden noch das hessische Landesarbeitsgericht überzeugen. Das Bundesarbeitsgericht legte den Fall in Luxemburg vor – und muss nun anhand der Vorgaben der EuGH-Richter in nächster Instanz über die Zulässigkeit der Kündigung entscheiden.

Quelle 
https://www.faz.net/aktuell/politik/inland/deutschland-blog-eugh-kirchenaustritt-allein-ist-kein-grund-fuer-kuendigung-faz-110093143.html)

siehe auch:

https://www.focus.de/Frau wegen Kirchenaustritt gefeuert - EUGH schiebt Riegel vor

n-tv: EuGH - Kündigung wegen Kirchenaustritt kann unwirksam sein

Ergänzend die Pressemeldung von ver.di

ver.di begrüßt EuGH-Entscheidung zum kirchlichen Arbeitsrecht:
Konfessionelle Betriebe sind kein rechtsfreier Raum

Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) begrüßt das heutige Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Kündigung einer Mitarbeiterin in der katholischen Schwangerschaftsberatung. Das Gericht stellte klar, dass kirchliche Arbeitgeber Beschäftigte nicht allein wegen eines Kirchenaustritts kündigen dürfen, wenn die Kirchenmitgliedschaft für die konkrete Tätigkeit keine wesentliche berufliche Voraussetzung darstellt. „Die Gerichte senden ein weiteres klares Signal: Kirchliche Betriebe sind kein rechtsfreier Raum“, erklärte ver.di-Bundesvorstandsmitglied Sylvia Bühler. „Konfessionelle Arbeitgeber können sich nicht auf ihre Sonderrechte berufen, um Beschäftigte wegen ihrer persönlichen Lebensführung willkürlich zu benachteiligen.“ Es sei Sache der Gerichte und nicht der betreffenden Kirche oder Organisation, zu beurteilen, ob eine berufliche Anforderung aufgrund der Art der betreffenden Tätigkeiten oder der Umstände ihrer Ausübung angesichts dieses Ethos wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt sei.

Der Europäische Gerichtshof entschied im Fall einer Sozialpädagogin, die jahrelang in der Schwangerschaftsberatung eines katholischen Trägers arbeitete. Nach ihrem Kirchenaustritt kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis. Die Arbeitnehmerin klagte wegen Diskriminierung, denn in der Einrichtung arbeiten auch evangelische Kolleginnen, von denen der Arbeitgeber die Mitgliedschaft in der katholischen Kirche nicht verlangte und bei deren Austritt keine Kündigung drohen würde. In den ersten beiden Instanzen hatte die Klage Erfolg, das Bundesarbeitsgericht legte den Fall dem EuGH vor, der nun ebenfalls zugunsten der Beschäftigten entschied.

„Für die rund 1,8 Millionen Beschäftigten von Kirchen, Diakonie und Caritas ist das eine gute Nachricht. Der Schutz vor Diskriminierung gilt auch für sie“, sagte Bühler. „Die Kirchen sollten daraus lernen und ihre veralteten Sonderrechte aufgeben.“ Andernfalls müsse der Gesetzgeber tätig werden und die Sonderregelungen für Kirchen im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sowie im Betriebsverfassungsgesetz streichen. „Ganz gleich, ob Sozialarbeiterinnen, Pflegepersonen, pädagogische Fachkräfte oder andere Berufsgruppen - sie alle leisten ihre Arbeit nicht schlechter oder mit weniger Engagement, weil sie keiner Kirche angehören“, betonte Bühler. „Gleiche Rechte und volle Mitbestimmung für alle Beschäftigten – das sollte im Jahr 2026 selbstverständlich sein.“

V.i.S.d.P.

Richard Rother
ver.di-Bundesvorstand
Paula-Thiede-Ufer 10
10179 Berlin

Tel.: 030/6956-1011, -1012
E-Mail: 
pressestelle@verdi.de
www.verdi.de/presse

 

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