Der Europäische Gerichtshof hat den EU-Mitgliedstaaten bei der Berücksichtigung kirchlicher Belange im Arbeitsrecht Grenzen aufgezeigt. Die Große Kammer in Luxemburg gab am Dienstag bekannt, das Unionsrecht stehe einer nationalen Regelung entgegen, die eine unbegründete Ungleichbehandlung von Kirchenmitgliedern und Nicht-Kirchenmitgliedern als Beschäftigte kirchlicher Organisationen zulasse. Anlass war der Fall einer Mitarbeiterin einer Caritas-Schwangerenberatung im Bistum Limburg, die während ihrer Elternzeit aus der Kirche ausgetreten war. Sie wurde gekündigt – obwohl bei der Caritas andere Mitarbeiterinnen mit gleichen Aufgaben tätig waren, die der Kirche nie angehört hatten.
Die Caritas hatte argumentiert, ein Kirchenaustritt sei ein stärkeres Signal der Kirchenferne als eine nie vorhandene Kirchenmitgliedschaft. Damit konnte der Wohlfahrtsverband der katholischen Kirche weder das Arbeitsgericht Wiesbaden noch das hessische Landesarbeitsgericht überzeugen. Das Bundesarbeitsgericht legte den Fall in Luxemburg vor – und muss nun anhand der Vorgaben der EuGH-Richter in nächster Instanz über die Zulässigkeit der Kündigung entscheiden. (Zitat Ende - Quelle https://www.faz.net/aktuell/politik/inland/deutschland-blog-eugh-kirchenaustritt-allein-ist-kein-grund-fuer-kuendigung-faz-110093143.html)
siehe auch:
https://www.focus.de/Frau wegen Kirchenaustritt gefeuert - EUGH schiebt Riegel vor