Kirchengemeinden im Bistum Trier haben im Jahr 2024 in Rheinland-Pfalz und dem Saarland weitere 13 Bauträgerschaften für Kindertageseinrichtungen abgegeben. Seit dem Jahr 2020 sind es damit insgesamt 60 katholische Bauträgerschaften weniger, wie eine Bistumssprecherin auf Anfrage der Katholischen Nachrichten-Agentur (KNA) mitteilte. Ende des Jahres 2024 gab es damit noch 223 katholische Bauträgerschaften von Kitas im Bistum Trier. Diese Bauträgerschaften werden von den Kirchengemeinden geführt.Damit werden die Belastungen durch die Übernahme einer kommunalen Pflichtaufgabe auch wieder den Kommunen übertragen - was im Hinblick auf die unzureichende Investitionsförderung der öffentlichen Hand im Grundsatz nicht zu kritisieren ist.
Im Bistum sollen rund ein Drittel der Gebäude für Kindertagesstätten abgeben werden, die Einrichtungen selbst aber weiterhin kirchlich betrieben und dafür die Betriebsträgerschaften fortgeführt werden. Für die Familien ändert sich durch den Wechsel einer Bauträgerschaft in der Regel nichts. Der reguläre Betrieb der Kindertagesstätten und die Angebote der Einrichtungen bleiben unberührt.
Die Verantwortung für die Gebäude soll jedoch an kommunale Träger übergeben werden. Geplant ist dabei langfristig, die Zahl der katholischen Bauträgerschaften von Kindertageseinrichtungen im Bistum Trier im Zeitraum von 2020 bis 2029 von einst 283 auf dann maximal 183 zu reduzieren.
Was aber Kritikwürdig ist, wäre die weitere Betriebsführung durch die Kirchengemeinden - unter Fortgeltung des kirchenspezifischen Arbeitsrechts. Wenn eine Kommune schon die Investitionsbelastung übernimmt, dann sollte auch darauf geachtet werden, dass die rechtliche Situation der Mitarbeitenden in den so finanzierten Einrichtungen dem üblichen Standard der kommunalen Kindertagesstätten entspricht. Das heißt dann, dass es keine Beschränkungen durch das kirchliche Arbeitsrecht geben darf - weder bei gewerkschaftlicher Betätigungsfreiheit, noch bei der innenbetrieblichen Mitbestimmung, bei der Geltung von Tarifverträgen, beim (auch kollektivne) Rechtsschutz der Beschäftigten und erst recht nicht bei besonderen Loyalitätsanforderungen.
Ja, grundsätzlich gilt der verfassungsrechtliche Subsidiaritätsgrundsatz. Wer eine kirchlich geprägte Erziehung für seine Kinder will, muss dazu auch die Möglichkeit haben - und umgekehrt. Aber die Rechte der Mitarbeitenden haben mit einer religiös geprägten Erziehung nichts zu tun.
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