Samstag, 11. Januar 2025

Aufruf zur Solidaritätsdemo - 17. Januar 2025 - Erfurt

🔥 Kirchliche Beschäftigte fordern Selbstbestimmung über ihre Arbeitsbedingungen! 🔥
✊ Solidarität mit den Beschäftigten vom Klinikum Weimar! ✊

Die Beschäftigten am Sophien- und Hufeland-Klinikum Weimar sollen an der Ausübung ihrer grundlegenden Rechte gehindert werden. Das geht uns alle an!
Gemeinsam demonstrieren wir:
⏰ 17. Januar 2025 // 17:00 Uhr
📍 Erfurt, vor dem Landeskirchenamt in der Michaelisstr. 39
❓ Worum geht es? ❓
Die Beschäftigten am Sophien- und Hufeland-Klinikum Weimar wollen nicht länger in der Zuschauerrolle sein, wenn über ihre Löhne und Arbeitsbedingungen entschieden wird. Sie fordern ihren kirchlichen Arbeitgeber auf, mit der Gewerkschaft ver.di auf Augenhöhe über Tarifverträge zu verhandeln. So, wie es in den allermeisten Krankenhäusern üblich ist. Deshalb haben sich 370 Beschäftigte in ver.di organisiert. Sie sind bereit, sich für ihre Belange einzusetzen. Weil der Arbeitgeber ihre Anliegen ignoriert, wollen sie in den Warnstreik treten. Doch Kirche, Diakonie und Klinikleitung versuchen, den Streik verbieten zu lassen. 🔥 Das ist ein Angriff auf ein demokratisches Grundrecht, das allen Beschäftigten zusteht - auch in kirchlichen Einrichtungen. 🔥Zeigt euch am 17. Januar 2025 solidarisch!
Hier der Beitrag auf Facebook: Bitte teilen und teilnehmen 😅https://facebook.com/events/s/solidaritat-mit-den-beschaftig/1323539748795262/

Dienstag, 7. Januar 2025

Kirchengemeinden im Bistum Trier wollen Kita-Immobilien an kommunale Träger übergeben

berichtet katholisch.de und verweist auf die Abgabe der Baulasten:
Kirchengemeinden im Bistum Trier haben im Jahr 2024 in Rheinland-Pfalz und dem Saarland weitere 13 Bauträgerschaften für Kindertageseinrichtungen abgegeben. Seit dem Jahr 2020 sind es damit insgesamt 60 katholische Bauträgerschaften weniger, wie eine Bistumssprecherin auf Anfrage der Katholischen Nachrichten-Agentur (KNA) mitteilte. Ende des Jahres 2024 gab es damit noch 223 katholische Bauträgerschaften von Kitas im Bistum Trier. Diese Bauträgerschaften werden von den Kirchengemeinden geführt.
Im Bistum sollen rund ein Drittel der Gebäude für Kindertagesstätten abgeben werden, die Einrichtungen selbst aber weiterhin kirchlich betrieben und dafür die Betriebsträgerschaften fortgeführt werden. Für die Familien ändert sich durch den Wechsel einer Bauträgerschaft in der Regel nichts. Der reguläre Betrieb der Kindertagesstätten und die Angebote der Einrichtungen bleiben unberührt.

Die Verantwortung für die Gebäude soll jedoch an kommunale Träger übergeben werden. Geplant ist dabei langfristig, die Zahl der katholischen Bauträgerschaften von Kindertageseinrichtungen im Bistum Trier im Zeitraum von 2020 bis 2029 von einst 283 auf dann maximal 183 zu reduzieren.
Damit werden die Belastungen durch die Übernahme einer kommunalen Pflichtaufgabe auch wieder den Kommunen übertragen - was im Hinblick auf die unzureichende Investitionsförderung der öffentlichen Hand im Grundsatz nicht zu kritisieren ist.
Was aber Kritikwürdig ist, wäre die weitere Betriebsführung durch die Kirchengemeinden - unter Fortgeltung des kirchenspezifischen Arbeitsrechts. Wenn eine Kommune schon die Investitionsbelastung übernimmt, dann sollte auch darauf geachtet werden, dass die rechtliche Situation der Mitarbeitenden in den so finanzierten Einrichtungen dem üblichen Standard der kommunalen Kindertagesstätten entspricht. Das heißt dann, dass es keine Beschränkungen durch das kirchliche Arbeitsrecht geben darf - weder bei gewerkschaftlicher Betätigungsfreiheit, noch bei der innenbetrieblichen Mitbestimmung, bei der Geltung von Tarifverträgen, beim (auch kollektivne) Rechtsschutz der Beschäftigten und erst recht nicht bei besonderen Loyalitätsanforderungen.

Ja, grundsätzlich gilt der verfassungsrechtliche Subsidiaritätsgrundsatz. Wer eine kirchlich geprägte Erziehung für seine Kinder will, muss dazu auch die Möglichkeit haben - und umgekehrt. Aber die Rechte der Mitarbeitenden haben mit einer religiös geprägten Erziehung nichts zu tun.

Samstag, 4. Januar 2025

Das Zentralkomitee der deutschen Katholiken (ZdK) will Diskriminierungsverbot queerer Menschen im Grundgesetz

berichtet Kirche und Leben:
"Als katholische Kirche haben wir eine besondere Verantwortung gegenüber LSBTIQ-Personen, weil wir in der Vergangenheit selbst daran beteiligt waren, diese Menschen aufgrund der kirchlichen Lehre zu diskriminieren", sagte der Theologe Andreas Heek dem Portal katholisch.de am Donnerstag. Es gehe auch darum, dass etwa die "Ehe für alle" oder das Selbstbestimmungsgesetz nicht mehr mit einfacher parlamentarischer Mehrheit revidiert werden könnten.
Auf Heeks Initiative hin beschloss der Laien-Dachverband, der sich als die Vertretung der katholischen Zivilgesellschaft versteht, im November Bundestag und Bundesrat aufzufordern, Artikel 3 des Grundgesetzes um folgenden Satz zu ergänzen: "Niemand darf aufgrund seiner sexuellen Orientierung oder geschlechtlichen Identität diskriminiert werden."
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Das Anliegen stand auch im Koalitionsvertrag der zerbrochenen Ampel-Regierung. Eine angekündigte Bundesratsinitiative des Landes Berlin im Sommer versandete. In Sachsen-Anhalt wurde indes die Landesverfassung bereits entsprechend ergänzt.
Nun, was das ZdK da fordert, findet sich schon im Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Es ist aufgrund einer europäischen Richtlinie auch als Gesetzesnorm in Deutschland in Kraft gesetzt worden - und damit über die normalen Gesetze hinaus auch europarechtlich geschützt. Dort steht:
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

Es wäre ehrlich, wenn das ZdK darauf hinweisen würde, dass - auf Intervention der Kirchen - in § 9 dieses Gesetzes auch Ausnahmen, also Diskriminierungsmöglichkeiten, für Religionsgemeinschaften eröffnet wurden. Demnach
... ist eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung bei der Beschäftigung durch Religionsgemeinschaften, die ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform oder durch Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Religion oder Weltanschauung zur Aufgabe machen, auch zulässig, wenn eine bestimmte Religion oder Weltanschauung unter Beachtung des Selbstverständnisses der jeweiligen Religionsgemeinschaft oder Vereinigung im Hinblick auf ihr Selbstbestimmungsrecht oder nach der Art der Tätigkeit eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt.
(2) Das Verbot unterschiedlicher Behandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung berührt nicht das Recht der in Absatz 1 genannten Religionsgemeinschaften, der ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform oder der Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Religion oder Weltanschauung zur Aufgabe machen, von ihren Beschäftigten ein loyales und aufrichtiges Verhalten im Sinne ihres jeweiligen Selbstverständnisses verlangen zu können

Wie diese Schachtelsätze doch beliebt sind - sie zwingen nahezu zu aufreibenden und umständlichen gerichtlichen Auseinandersetzungen.

Es wäre - um es auf den Punkt zu bringen - ehrlich und einfacher, wenn sich das ZdK die Streichung von § 9 AGG zum Ziel setzen würde. Dann braucht es auch den langen Atem nicht, den eine Verfassungsänderung erfordert - und danach folgende Verfassungsklagen zur Geltung dieses § 9 AGG.