berichtet Kirche und Leben:
"Als katholische Kirche haben wir eine besondere Verantwortung gegenüber LSBTIQ-Personen, weil wir in der Vergangenheit selbst daran beteiligt waren, diese Menschen aufgrund der kirchlichen Lehre zu diskriminieren", sagte der Theologe Andreas Heek dem Portal katholisch.de am Donnerstag. Es gehe auch darum, dass etwa die "Ehe für alle" oder das Selbstbestimmungsgesetz nicht mehr mit einfacher parlamentarischer Mehrheit revidiert werden könnten.
Auf Heeks Initiative hin beschloss der Laien-Dachverband, der sich als die Vertretung der katholischen Zivilgesellschaft versteht, im November Bundestag und Bundesrat aufzufordern, Artikel 3 des Grundgesetzes um folgenden Satz zu ergänzen: "Niemand darf aufgrund seiner sexuellen Orientierung oder geschlechtlichen Identität diskriminiert werden."
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Das Anliegen stand auch im Koalitionsvertrag der zerbrochenen Ampel-Regierung. Eine angekündigte Bundesratsinitiative des Landes Berlin im Sommer versandete. In Sachsen-Anhalt wurde indes die Landesverfassung bereits entsprechend ergänzt.
Nun, was das ZdK da fordert, findet sich schon im
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Es ist aufgrund einer europäischen Richtlinie auch als Gesetzesnorm in Deutschland in Kraft gesetzt worden - und damit über die normalen Gesetze hinaus auch europarechtlich geschützt. Dort steht:
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
Es wäre ehrlich, wenn das ZdK darauf hinweisen würde, dass - auf Intervention der Kirchen - in § 9 dieses Gesetzes auch Ausnahmen, also Diskriminierungsmöglichkeiten, für Religionsgemeinschaften eröffnet wurden. Demnach
... ist eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung bei der Beschäftigung durch Religionsgemeinschaften, die ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform oder durch Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Religion oder Weltanschauung zur Aufgabe machen, auch zulässig, wenn eine bestimmte Religion oder Weltanschauung unter Beachtung des Selbstverständnisses der jeweiligen Religionsgemeinschaft oder Vereinigung im Hinblick auf ihr Selbstbestimmungsrecht oder nach der Art der Tätigkeit eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt.
(2) Das Verbot unterschiedlicher Behandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung berührt nicht das Recht der in Absatz 1 genannten Religionsgemeinschaften, der ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform oder der Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Religion oder Weltanschauung zur Aufgabe machen, von ihren Beschäftigten ein loyales und aufrichtiges Verhalten im Sinne ihres jeweiligen Selbstverständnisses verlangen zu können
Wie diese Schachtelsätze doch beliebt sind - sie zwingen nahezu zu aufreibenden und umständlichen gerichtlichen Auseinandersetzungen.
Es wäre - um es auf den Punkt zu bringen - ehrlich und einfacher, wenn sich das ZdK die Streichung von § 9 AGG zum Ziel setzen würde. Dann braucht es auch den langen Atem nicht, den eine Verfassungsänderung erfordert - und danach folgende Verfassungsklagen zur Geltung dieses § 9 AGG.