Montag, 8. Juli 2019

Beschlüsse der Bundeskommission der AK Caritas 4. Juli 2019

Die Bundeskommission der AK Caritas hat am 4. Juli 2019 in Frankfurt getagt und eine Reihe von Beschlüssen gefasst:

Für Schüler in praxisintegrierten Ausbildungsgängen zum Erzieher und in betrieblich-schulischen Gesundheitsberufen wurde eine Ausbildungsvergütung beschlossen, die sich an den entsprechenden tarifvertraglichen Regelungen im öffentlichen Dienst orientiert.

Diese Regelung muss noch in den Regionalkommissionen im Rahmen der sogenannten Bandbreiten konkretisiert werden. Das heisst, es ist davon auszugehen, dass die Regionalkommissionen in den nächsten Wochen sich mit diesem Beschluss befassen und sich an die regionale Umsetzung machen werden.
Die übrigen gefassten BK-Beschlüsse gelten unmittelbar.

Bei der Ärztevergütung gibt es weiterhin kein Ergebnis:
"Ohne Ergebnis endeten die Verhandlungen zur Tarifrunde Ärzte zwischen Dienstnehmer- und Dienstgeberseite im Vorfeld der Sitzung der Bundeskommission. Insbesondere bei der Begrenzung und den Voraussetzungen zur Anordnung von Bereitschaftsdiensten, aber auch bei der verlässlichen Planung von Erholungszeiten und der Erfassung der Arbeitszeit ist man noch weit von einer Einigung entfernt. 
Die Mitarbeiterseite beharrt weiter auf der 1:1-Übernahme des zwischen Marburger Bund und der Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände (VKA) ausgehandelten Tarifkompromisses.
Damit geht die Tarifrunde für die 30.000 Caritas-Ärztinnen und Ärzte weiter! Die Zeit bis zum 10. Oktober -dann findet die nächste Sitzung der Bundeskommission mit einer möglichen Beschlussfassung statt- soll für weitere Verhandlungen genutzt werden." 
Versorgungsordnung
"Die Bundeskommission hat eine Regelung beschlossen, die es Dienstgebern, die ihre Beschäftigten bisher bei der „Pensionskasse der Caritas“ (früher „Selbsthilfe“) oder der Kölner Pensionskasse versichert hatten, nun wieder ermöglicht, den Anspruch ihrer neuen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf zusätzliche Altersversorgung zu erfüllen.
Zur Erinnerung: Beide Kassen waren in eine finanzielle Schieflage geraten, woraufhin ihnen von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) der Abschluss neuer Verträge untersagt wurde.
Künftig sollen die neu eingestellten Kolleginnen und Kollegen bei einem Versicherungsträger aus dem Bereich der Versicherungswirtschaft versichert werden. Voraussetzungen dafür sind eine neue Versorgungsordnung „C“, die nun beschlossen wurde und ein Rahmenvertrag mit diesem Unternehmen, an dem derzeit noch gearbeitet wird."
Bei den Regelungen zur Höhergruppierung wurde das Recht dem des TVöD angepasst:
"Gleichbehandlung in den Anlagen 31 bis 33
„Fällt der Zeitpunkt der Stufensteigerung mit dem einer Höhergruppierung eines Mitarbeiters zusammen, so ist zunächst die Steigerung in der bisherigen Vergütungsgruppe vorzunehmen und danach die Höhergruppierung durchzuführen.“
Das war bisher schon ausdrücklich für Mitarbeiter der Anlagen 2, 2d und 2e in den AVR geregelt. Der Antrag der Mitarbeiterseite, dies auch für die Anlagen 31 bis 33 aufzunehmen, wurde von der Bundeskommission beschlossen. Damit wird der Verlust eines Stufenaufstiegs auch für Mitarbeiter der Anlagen 31 bis 33 verhindert."
 

Auch in der Anlage 21a erfolgt eine Anpassung an die Tarifregelungen des öD:

"Neue Entgeltgruppen 9a, 9b
Die bisherige Entgeltgruppe E 9 mit regulärer Stufenlaufzeit wird zur E 9b unter Beibehaltung der Stufen und Stufenlaufzeiten.
Mit dem Beschluss der Bundeskommission wird der mit dem letzten Tarifabschluss zum TV-L beschlossenen Aufspaltung der Entgeltgruppe E 9 in eine Entgeltgruppe E 9a und E 9b Rechnung getragen. Inhaltlich wurden an der Abgrenzung der Entgeltgruppe keine Änderungen vorgenommen."
Für Inklusionsbetriebe wurde ein Ausschuss zu Anlage 20 AVR eingerichtet
"Die Bundeskommission hat einen Ausschuss eingerichtet, der für Inklusionsbetriebe nach Anlage 20 AVR eine Regelung erarbeiten soll, die die Eingruppierung und Vergütung auch ohne Vorliegen eines aktuell gültigen branchenüblichen Tarifvertrags (DGB) ermöglicht."
Für das erweiterte Führungszeugnis wurde geregelt, dass der Dienstgeber die entstehenden Kosten tragen muss:
"Ab sofort ist in den AVR geregelt, dass im laufenden Dienstverhältnis die Kosten für die Einholung eines erweiterten Führungszeugnisses -sofern dies gesetzlich vorgeschrieben und vom Dienstgeber angeordnet ist- vom Dienstgeber zu tragen sind."
 (Die Regelung ist eigentlich entbehrlich, weil diese Kosten auch ohne eine entsprechende Regelung vom Arbeitgeber zu tragen sind.)

 Bezüglich der Überstundenzeitzuschläge von Teilzeitbeschäftigten wurde, um der einschlägigen Rechtssprechung gerecht zu werden, ein Ausschuss eingerichtet:

"Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 10. Dezember 2018, AZ 10 AZR 231/18, entschieden, dass auch Teilzeitbeschäftigte grundsätzlich bei Mehrarbeit einen tariflichen Anspruch auf den Zeitzuschlag für Überstunden haben. Die Mitarbeiterseite hat einen Antrag eingebracht, die einschlägigen AVR-Texte entsprechend anzupassen. Über die Art der Umsetzung gibt es allerdings noch unterschiedliche Vorstellungen auf den beiden Seiten der Bundeskommission. Daher wurde ein Ausschuss zum Thema eingerichtet."
[Die kursiven Zitate sind dem ak.mas-Info entnommen, siehe auch akmas.de]

ak.mas Info zur BK-Sitzung am 4. Juli 2019 als pdf

Die Dienstgeberseite informiert über die BK-Sitzung in ihrem Dienstgeberbrief 3/2019

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