Montag, 18. September 2023

Zum Thema Mindestlohnverstöße - Konsequenzen

während auf dem Bundeskongress in Berlin heute die Wahl des Gewerkschaftsrats und des ver.di-Bundesvorstands durchgeführt wird möchten wir auf einen Beitrag zum Thema "gesetzlicher Mindestlohn" hinweisen:
Geschäftsmodell Mindestlohnbetrug
In Berlin steigt die Zahl der Mindestlohnverstöße, Zollkontrollen sind selten und in ihrer Wirkung begrenzt bis fragwürdig

186 Ordnungswidrigkeitsverfahren aufgrund von Mindestlohnverstößen hat das Hauptzollamt Berlin im Jahr 2022 eingeleitet. Das geht aus einer Antwort des Bundesfinanzministeriums auf eine Anfrage des Bundestagsabgeordneten Bernhard Daldrup (SPD) hervor. 2021 waren es 154 Verfahren gewesen. Die aufgrund der Verstöße eingetriebenen Gelder, darunter Verwarnungs- und Bußgelder, gingen in dem Zeitraum von 326 000 auf 270 000 Euro zurück....

»Der Verstoß gegen Mindestlohnzahlungen ist häufig ein Geschäftsmodell. Für die Einhaltung des Mindestlohns haben die Kontrollen des Zolls keine disziplinierende Wirkung«, sagt Michael Wahl ... Berater und als Koordinator für Internationalen Straßentransport für das gewerkschaftsnahe Beratungsnetzwerk Faire Mobilität. ....

Zahlen Arbeitgeber*innen ihren Beschäftigten weniger als den Mindestlohn, ist das zunächst eine Ordnungswidrigkeit, für die ein Bußgeld zu zahlen ist. Ein möglicher Straftatbestand besteht nur nach Paragraf 266a Strafgesetzbuch, nämlich für das Nichtabführen von Sozialabgaben.

Die rechtliche Priorisierung der steuerzahlenden Allgemeinheit vor der geprellten Arbeitnehmer*in schlägt sich laut Wahl auch in der Praxis der FKS nieder: »Der Zoll treibt keine Löhne, nur Steuern und Sozialabgaben ein.« In Österreich bekämen die betroffenen Arbeitnehmer*innen wenigstens einen Hinweis, wenn ein Verstoß habe ermittelt werden können, und darauf, dass sich eine Lohnklage vor dem Arbeitsgericht vermutlich lohne.

Kommt es zu Kontrollen von Arbeitsstellen, heißt es in anschließenden Pressemitteilungen oft, dass auch Verfahren gegen Beschäftigte eingeleitet worden seien. »nd« fragte dazu das Berliner Hauptzollamt, inwieweit die Beamt*innen gezwungen seien, Verstöße nicht nur von Arbeitgeber*innen, sondern auch von Arbeitnehmer*innen zu melden und gegebenenfalls weitere Ermittlungen einzuleiten. Die Antwort: Während die weitere Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im Ermessen der jeweiligen Beamt*in läge, bestehe bei »zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Straftat die Verpflichtung«, ein Strafermittlungsverfahren einzuleiten. ...
Quelle: nd 13.09.2023

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