Freitag, 15. September 2023

Streikverbot zur Sicherung von Mindestversorgung in Schlüsselbranchen?

Bei der letzten "Streikwelle" im öffentlichen Dienst wurde es von manchen Politikern schon eingefordert: ein partielles Streikverbot, um in Schlüsselbranchen eine Mindestversorgung zu gewährleisten. Auch der "Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages" hat sich schon 2007 mit der Frage befasst.
In Deutschland würde damit gerade die "Sozialbranche" zum "kollektiven Betteln" (BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 719/19 und 1 BvR 720/19 - vom 09.07.2020 unter Bestätigung von BAG, Urteil vom 12. September 1984 - 1 AZR 342/83 -, juris, Rn. 96) gezwungen.
Dass dieser Gedeanke nicht zu weit hergeholt ist, bestätigt die Entwicklung in Großbritannien – dort gibt es ein Anti-Streik-Gesetz:
Die britischen Gewerkschaften haben bei der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) Beschwerde gegen die neuen Anti-Streik-Gesetze der konservativen Regierung eingereicht, die seit dem Sommer in Kraft sind und Arbeitnehmer:innen zwingen, eine Mindestversorgung während Streiks in Schlüsselbranchen sicherzustellen. Premier Rishi Sunak verteidigte die Maßnahmen als notwendigen Schutz der Bevölkerung angesichts langanhaltender Massenstreiks im öffentlichen Dienst.
Zitat - das Handelsblatt berichtete (Zugang erforderlich).

Damit stellt sich die Frage, ob auch in Deutschland ein Streikverbot in "Schlüsselbranchen" wie etwa dem Pflegedienst denkbar wäre.

Nun: grundsätzlich ist das Streikrecht als Bestandteil des Koalitionsrechts in Deutschland sogar verfassungsrechtlich geschützt. Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz verbietet - etwas verklausuliert - einen Eingriff in das Streikrecht sogar im Katastrophen- oder Kriegsfall. Das BAG hat daher mit seiner Entscheidung 1 AZR 179/11 auch das Streikrecht "im Dritten Weg" bei der evangelischen Kirche und Diakonie bestätigt (Rd.Nrn. 110 ff).
Das muss für die katholische Kirche erst recht gelten. Denn sowohl die päpstlichen Sozialenzykliken wie auch der Katechismus bestätigen ausnahmslos das Streikrecht - und dass der Katechismus auch für Katholiken, die in einer kirchlichen Einrichtung tätig sind, gelten sollte - wird wohl nicht ernsthaft bestritten.
Darüber hinaus ist es bei ver.di üblich, über eine "Notdienstvereinbarung" mit den bestreikten Arbeitgebern die notwendigen Dienste zu gewährleisten. Wenn ein Arbeitgeber dazu nicht bereit ist, darf - und kann - das Recht auf Streik natürlich nicht eingeschränkt werden.

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