Dienstag, 22. August 2023

§ nochmal BAG zur Vergütung - Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten - keine Schlechterstellung von Minijobbern gegenüber Vollzeit-Beschäftigten

Die Ungleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten (= Diskriminierung) beschäftigt immer noch die Fachmedien. Nun befasst sich auch die Anwältin Vanessa Taleyman im Expertenforum Arbeitsrecht (#EFAR) mit einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 18.01.2023 - 5 AZR 108/22 - wir berichteten schon am 19. Januar). Danach dürfen geringfügig Beschäftigte (Minijobber) grundsätzlich für die gleiche Arbeit nicht schlechter bezahlt werden als Vollzeit-Beschäftigte. Konkret ging es um einen nebenberuflichen Rettungsassistenten.
Die Ungleichbehandlung zwischen den (gleich qualifizierten) teil- und vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern ist nach Auffassung des Gerichts auch nicht – anders als die Beklagte behauptet hat – sachlich gerechtfertigt. Das BAG wies darauf hin, dass kein sachlicher Zusammenhang zwischen der erhöhten Planungssicherheit und der besseren Bezahlung zu erkennen sei. Auch hat das Gericht in Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung (siehe etwa BAG, Urt. v. 25.04.2007 – 6 AZR 746/06; v. 28.03.1996 – 6 AZR 501/95) herausgestellt, dass die besondere steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Minijobbern nicht als sachlicher Grund für eine geringere Bezahlung angeführt werden könne. Diese verfolge öffentlich-rechtliche und teilweise auch arbeitsmarktpolitische Zwecke – rechtfertige jedoch keineswegs unterschiedliche Arbeitsentlohnung.

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