Montag, 7. August 2023

Betriebliche Mitbestimmung als Grundrechtsverwirklichung - aber nicht in der Kirche?

Unter dieser Überschrift gehen Bernhard Baumann-Czichon und Nora Wölfl (Fachanwältin für Arbeitsrecht) der Frage nach, ob der Gesetzgebungsprozess der Herbstsynode 2023 der Evangelischen Kirche den gebotenen Mindestanforderungen entspricht. Die Ausführungen lassen sich grundsätzlich auch auf die katholische Kirche übertragen:
Wenn (soziale) Unternehmen mit bis zu über 30.000 Beschäftigten von der Anwendung staatlichen Rechts befreit werden, dann bedarf das einer besonderen Rechtfertigung. Der bloße Hinweis auf das in Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 WRV verankerte Recht der Kirchen, ihre inneren Angelegenheiten selbst zu regeln, reicht da nicht aus. Die Kirchen werden im Verhältnis zu ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nur dort von staatlichen Standards abweichen können, wo sie aus ihrem religiösen Ethos abgeleitet darlegen können, dass eine Abweichung gerechtfertigt, wesentlich und verhältnsmäßig ist. Dies ist der Maßstab, anhand dessen der EuGH und das BAG prüfen, ob kirchliche Arbeitgeber die Zugehörigkeit zur Kirche verlangen können. Betriebliche Mitbestimmung dient - so das Bundesverfassungsgericht - der Verwirklichung des Grundrechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit im Betrieb. ...
(Quelle: Arbeitsrecht + Kirche, Ausgabe 2/2023 S. 49 ff).

Wir meinen:
1. lesens- und bedenkenswert und
2. ob das religiöse Ethos der katholischen Kirche angesichts der theologisch begründeten katholischen Soziallehre (zur Mitbestimmung vgl. "Mater et magistra") eine Abweichung vom staatlichen Recht erlaubt, kann hinterfragt werden.

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