Dienstag, 29. August 2023

§ BAG: Kündigung auch bei Hetze in kleinen Chatgruppen

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Äußerungen in kleinen Chatgruppen von Beschäftigten eines Unternehmens zu einer außerordentlichen Kündigung führen können.
Ein Arbeitnehmer, der sich in einer aus sieben Mitgliedern bestehenden privaten Chatgruppe in stark beleidigender, rassistischer, sexistischer und zu Gewalt aufstachelnder Weise über Vorgesetzte und andere Kollegen äußert, kann sich gegen eine dies zum Anlass nehmende außerordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses nur im Ausnahmefall auf eine berechtigte Vertraulichkeitserwartung berufen.
Auch bei kleinen Whatsapp-Gruppen von befreundeten KollegInnen könne in der Regel nicht darauf vertraut werden, dass die geposteten Inhalte nicht nach außen gelangen. Insbesondere bei beleidigenden und menschenverachtenden Äußerungen über Betriebsangehörige sei mit einem Bekanntwerden gegenüber Dritten zu rechnen. 
berichten:
Pressemitteilung 33/23 des Bundesarbeitsgerichts vom 24.08.2022 zum Urteil vom 24. August 2023 – 2 AZR 17/23 –
FAZ ("Kündigung nach Whatsapp-Hetze gegen Kollegen möglich"), Legal Tribune Online (LTO "Auch in WhatsApp-Gruppen darf man den Chef nicht beleidigen"), SPIEGEL ("Pöbeln in WhatsApp-Gruppe ist Kündigungsgrund") und Süddeutsche Zeitung ("In privaten Whatsapp-Chats ist längst nicht alles erlaubt") sowie die taz ("Kündigung wegen Hetze im Chat") und die ZEIT ("Beleidigungen in geschlossenen Chats können Kündigungsgrund sein")

Der Rechtspolitischer Korrespondent Jost Müller-Neuhof (Jurist, hat im Verfassungsrecht promoviert) kommentiert (tagesesspiegel.de)
Das BAG-Urteil geht mit solchem Verhalten ... streng ins Gericht. Das ist in sittlicher Hinsicht überaus korrekt. Es könnte aber den Eindruck verstärken, dass es für Ressentiments keinerlei Rückzugsort gibt. Nicht einmal mehr das private Gespräch.
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