Mittwoch, 5. August 2020

Breaking News: Verfassungsbeschwerden gegen Streikmaßnahmen auf dem Betriebsgelände der Arbeitgeberinnen erfolglos

Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit heute veröffentlichtem Beschluss zwei Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte über die Zulässigkeit von Streikmaßnahmen auf dem Betriebsparkplatz direkt vor dem Haupteingang zum Betrieb richteten.
Die Kammer entschied, dass die nicht tarifgebundenen Beschwerdeführerinnen durch Streikmaßnahmen auf dem betriebseigenen Parkplatz vor dem Eingang zum Betrieb nicht in ihren Grundrechten auf Eigentum und unternehmerische Handlungsfreiheit verletzt werden, da die Gewerkschaft auf die Möglichkeit angewiesen sei, Beschäftigte ansprechen zu können, um ihre Rechte aus Art. 9 Abs. 3 GG auszuüben. Diese Abwägung der betroffenen Grundrechte verkennt die grundgesetzlichen Wertungen nicht. Daher sind die fachgerichtlichen Entscheidungen hier verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Quelle: Pressemitteilung Bundesverfassungsgericht Nr. 67/2020 vom 5. August 2020 zum Beschluss vom 09. Juli 2020 1 BvR 719/19, 1 BvR 720/19
Ergänzend berichtet die FAZ:
Seit Jahren versucht Verdi, bei Amazon einen Tarifvertrag durchzusetzen. Bei Streikaktionen werden Mitarbeiter auch direkt vor dem Haupteingang abgepasst - eine Verletzung des Hausrechts? Jetzt sorgt das Bundesverfassungsgericht für Klarheit.


Da die kirchlichen Einrichtungen ebenfalls (im Sinne des Tarifvertragsgesetzes) nicht tarifgebunden sind, und beim "Dritten Weg" kein zulässiges Arbeitskampfverbot besteht (ebenso Bundesverfassungsgericht), wäre diese Entscheidung auch für kirchliche Einrichtungen von Bedeutung - wenn denn einmal die Gewerkschaften dort zu einem Streik aufrufen würden.

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