Montag, 3. August 2020

Ansprüche aus Zusatzversorgung für frühere Teilzeitbeschäftigte .... überprüfen

Da hatten wir eine kleine Diskussion in der Redaktion:
Keine Ansprüche ...
… weil die Versicherungspflicht erst bei Beschäftigungsumfängen ab 80% Vollzeit gegriffen hat. So war das halt.
war die erste Meinung.
Das BAG hat diese Regelung für unwirksam gehalten und einen Anspruch an den jeweiligen Arbeitgeber bekräftigt (BAG Urt. v. 16. März 1993, 3 AZR 389/02 - AP Nr. 6 zu § 1 BetrAVG Teilzeit im Anschluß an das Urteil vom 28. Juli 1992, 3 AZR 173/92 - AP Nr. 18 zu § 1 BetrAVG).
Begründet wurde das damit, das die Zusatzversorgung - anders als die Leistungen aus der gesetzlichen RV - ein vom Arbeitnehmer im laufenden Arbeitsverhältnis erdientes und nur wegen der Zweckbestimmung als Versorgung nicht frei verfügbares Entgelt für die erbrachten Leistungen darstellt.
war die Gegenmeinung.

Wir meinen: derzeit erreichen viele MitarbeiterInnen das Rentenalter. Da wird es Zeit, die Ansprüche zu überprüfen und sich - ggf. mit anwaltlicher bzw. gewerkschaftlicher Beratung - zu versichern, dass alle Ansprüche erfüllt werden.

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