Freitag, 27. September 2024

§ Urteil des BSG: Verletzt auf dem Rückweg vom Wochenendausflug? Das kann ein Arbeitsunfall sein

Der SPIEGEL berichtet über ein richtungsweisendes Urteil:
Eine evangelische Gemeindesekretärin wollte nach einem Kurzurlaub vor der Arbeit zu Hause vorbeifahren, um Schlüssel und Unterlagen abzuholen. ....

Wer nach einem privaten Wochenendausflug vor der Arbeit noch zu Hause einen Schlüssel oder dienstliche Unterlagen abholen muss, kann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. Das hat das Bundessozialgericht in Kassel festgestellt (Aktenzeichen B 2 U 15/22 R). In dem konkreten Fall hatte eine evangelische Gemeindesekretärin aus dem Raum Dortmund einen Wochenendausflug gemacht und wollte am Montagmorgen in ihrer Wohnung Schlüssel und verschiedene Unterlagen für den anschließenden Arbeitstag abholen. Wenige Kilometer vor ihrer Wohnung verunglückte sie schwer, weil ein entgegenkommender Fahrer frontal in ihr Auto fuhr. Die Frau ist seither schwerbehindert. ....
Das Bundessozialgericht (BSG) entschied dazu:
Ein Arbeitsunfall kann demnach auch dann vorliegen, wenn jemand nach einem privaten Wochenendausflug auf dem Weg nach Hause verunglückt – wenn er oder sie vom Arbeitgeber angewiesen wurde, Schlüssel oder Dokumente von dort abzuholen. Auch ohne eine solche Anweisung könne es sich um einen Arbeitsunfall handeln, wenn der Mitarbeitende verpflichtet sei, »Arbeitsgeräte« – in diesem Fall Schlüssel und Unterlagen – aus Sicherheitsgründen zu Hause aufzubewahren.
zur Pressemitteilung des Bundessozialgerichts mit dem folgenden Hinweise zur Rechtslage:
Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) - Gesetzliche Unfallversicherung
§ 8 Arbeitsunfall (idF des Gesetzes vom 7.8.1996, BGBl. I S. 1254 mWv 1.1.1997)

(1) 1Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit)…
(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch
1. das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,

5. das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

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