Donnerstag, 27. Juni 2024

AGG vrs. Kirchenrecht

In der Theorie klingt es ganz einfach, frei nach Mt 22,15–22:
So gebt dem Kaiser, was des Kaisers ist, und Gott, was Gottes ist!
Und auch schon die Weimarer Reichsverfassung, deren "Kirchenartikel" in das Grundgesetz (GG) übernommen wurden sowie die Konkordate - allen voran das über Art. 123 GG geltende Reichskonkordat - sagen es deutlich: das kirchliche Selbstordnungs- und Selbstverwaltungsrecht gelten nur "im Rahmen des für alle geltenden Gesetzes". Es obliegt also dem Staat, mit dem "für alle" geltenden Gesetz diese Grenzen fest zu legen.
Mit dem Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist nun schon seit Jahren ein Diskriminierungsverbot auf Grundlage einer europäischen Richtlinie in Gesetzesform erlassen und Rechtswirksam. Und dieses Gesetz ist - im Zeifel - europarechtskonform auszulegen. Daher ist es nicht uninteressant, wie in anderen europäischen Staaten auf kirchenrechtliche Verbote reagiert wird.
Nun hat sich ein belgisches Gericht mit einer solchen Regelung befasst. Katholisch.de berichtet darüber:
GERICHT SIEHT DISKRIMINIERUNG
Frau als Diakonin abgelehnt: Erzbischöfe müssen Entschädigung zahlen
Das Urteil - das noch nicht rechtskräftig ist - könnte zunächst zumindest in grenznahen Regionen für Unruhe sorgen. Denn wieso sollte es im "Städtedreieck Lüttich (Belgien), Maastricht (Niederlande) und Aachen (Deutschland)" eine unterschiedliche Auslegung des europäischen Rechts geben?

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen




Ihr könnt Eure Kommentare vollständig anonym abgeben. Wählt dazu bei "Kommentar schreiben als..." die Option "anonym". Wenn Ihr unter einem Pseudonym schreiben wollt, wählt die Option "Name/URL". Die Eingabe einer URL (Internet-Adresse) ist dabei nicht nötig.

Wir freuen uns, wenn Ihr statt "Anonym" die Möglichkeit des Kommentierens unter Pseudonym wählt. Das Kommentieren und Diskutieren unter Pseudonym erleichtert das Austauschen der Argumente unter den einzelnen Benutzern.