tag:blogger.com,1999:blog-294813109656092135.post3803811510468940401..comments2024-01-27T18:45:41.398+01:00Comments on Caritas-Verdi: "EU - Datenschutz-Grundverordnung" (DSGVO) vrs. "Gesetz über den kirchlichen Datenschutz" (KDG)Unknownnoreply@blogger.comBlogger4125tag:blogger.com,1999:blog-294813109656092135.post-64694586273295111952018-06-01T08:38:48.021+02:002018-06-01T08:38:48.021+02:00zu II 1) Bildung unabhängiger Stellen - hier: kirc...zu II 1) Bildung unabhängiger Stellen - hier: kirchliche Datenschutzgerichte .... <br /><br />der EuGH hat in einem Fall aus Portugal definiert, was richterliche Unabhängigkeit heißt: Richter müssen ihre Funktion in voller Autonomie ausüben können, "ohne mir irgendeiner Stelle hierarchisch verbunden oder ihr untergeordnet zu sein und ohne von irgendeiner Stelle Anordnungen oder Anweisungen zu erhalten." <br /><br />In Bezug auf die sogenannten kirchlichen Arbeits- und Datenschutzgerichte der Katholiken wird man getrost unterstellen können, dass es an dieser Unabhängigkeit fehlt. Hermannnoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-294813109656092135.post-2873313614006033532018-05-29T21:27:00.774+02:002018-05-29T21:27:00.774+02:00Anscheinend wird die Auffassung, dass Regelungen f...Anscheinend wird die Auffassung, dass Regelungen für den Beschäftigtendatenschutz nur mit Gewerkschaften getroffen werden können, auch von den Kirchen geteilt. <br />Jedenfalls hat zumindest die katholische Kirche zwei Jahre lang der Versuchung widerstanden, vor dem Stichtag des "scharf stellens" auch nur eine der Arbeitsrechtlichen Kommissionen mit einer entsprechenden Regelung zu befassen. Anonymousnoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-294813109656092135.post-84575655787113214452018-05-25T20:13:54.522+02:002018-05-25T20:13:54.522+02:00Danke für Ihren Kommentar. Ich hatte Ihren Artikel...Danke für Ihren Kommentar. Ich hatte Ihren Artikel bei katholisch.de tatsächlich auch anders verstanden. Aber mit Ihrem Kommentar haben Sie ja Ihre Intentionen nochmals deutlich gemacht. <br />Wir verwenden übrigens den Begriff der "Selbstbestimmung" nicht. Die Verfassungen wie auch die einschlägigen Konkordatsvereinbarungen sprechen von "Selbstordnung" und "Selbstverwaltung". Mit Ordnung ist das Organisationsrecht gemeint (etwa mit der Frage der Pfarrgebiete), mit Verwaltung die Verfügungsgewalt etwa über das eigene Vermögen. Beides war vor diesen Regelungen strittig (Kulturkampf), in Bayern unterlagen die kirchlichen Stiftungen sogar noch bis 1954 der staatlichen Stiftungsaufsicht. <br />Der Begriff der "Selbstverwaltung" ist erstmals in einem Nebensatz einer gerichtlichen Entscheidung etwas "flapsig" zusammenfassend für die tatsächlich zustehenden Befugnisse verwendet worden. Darauf ein ganzes verfassungsrechtliches Konstrukt aufzubauen, steht auf "tönernen Füßen". Und es bringt ein erhebliches prozessuales Risiko mit sich, auf dieser Basis zu argumentieren. <br />Bei der Gelegenheit muss dann auch angemerkt werden, dass das kirchliche Arbeitsrecht eine deutsche Besonderheit ist. Der universell geltende CIC verpflichtet auf die Einhaltung des weltlichen Rechts - und weil der CIC auf theologischer Grundlage aufbaut ist ein kircheneigenes Recht zumindest für unsere katholische Kirche auch theologisch nicht gefordert. Lediglich die katholische Soziallehre - insbesondere die päpstlichen Sozialenzykliken - können Abweichungen oder Ergänzungen rechtfertigen. Dort wird aber das Gewerkschaftsprinzip gefordert (z.B. Laborem exercens), und das kirchliche Arbeitsrecht stemmt sich (in einem schwierig nachvollziehbaren Akt der Ökumene) gegen genau diese eigen Vorgaben. <br />So wird die Kluft zu den Gewerkschaften, die auf das Reichskonkordat und den dort begangenen "Verrat an den christlichen Gewerkschaften" zurück geht, nicht überwunden. caritasverdibloghttps://www.blogger.com/profile/03334624082166998714noreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-294813109656092135.post-45920342270594877162018-05-25T12:05:12.507+02:002018-05-25T12:05:12.507+02:00Danke für den Verweis auf meinen Artikel bei katho...Danke für den Verweis auf meinen Artikel bei katholisch.de und die umfangreiche Kommentierung der aktuellen Lage.<br />Wenn Sie allerdings schreiben, "Er beklagt die zu große Nähe am staatlichen Recht", dann trifft das nicht meine Intention und steht auch so nicht in meinem Text. "Bei der Lektüre des KDG fällt auf, wie wenig kirchlich es ist", schreibe ich: Ich beklage gerade, dass der kirchliche Gesetzgeber nicht deutlich macht, warum er hier überhaupt glaubt, von seinem Selbstbestimmungsrecht Gebrauch machen zu müssen. Dass der europäische Gesetzgeber vom Selbstbestimmungsrecht der Kirchen weniger hält als es in Deutschland üblich ist, ist bekannt, die Nähe daher keine Überraschung und auch nicht Ziel meiner Kritik. "Wieviel kirchliche Selbstbestimmung ist gegeben, wenn man ohnehin weitestgehend abschreibt?", frage ich – Kritikpunkte, die ich genauso auch an der Praxis üben würde, weltliche Tarifverträge verspätet in die kirchlichen Ordnungen zu übernehmen.<br />In der Sache scheinen wir da nicht so weit auseinander zu sein: Ich sehe keinen überzeugenden Grund, warum die Kirchen ein eigenes Datenschutzrecht erlassen sollten; die kirchenrechtlichen Bestimmungen zum Seelsorgegeheimnis genügen aus meiner Sicht, zumindest das KDG trifft keine spezifischen Regelungen, die wirklich nötig wären. Der kirchliche Gesetzgeber hat m.E. das KDG erlassen, weil er es kann und weil es schon immer so war, dass es eine eigene Regelung gab, aber nicht, weil theologisch oder wenigstens funktionslogisch reflektiert wurde, ob man dieser Regelung überhaupt bedarf.Felix Neumannhttps://www.blogger.com/profile/09233403642456566258noreply@blogger.com